Erstellt am 14.04.2007 um 18:35 Uhr von Mona-Lisa
@Spike,
das hilft dir sicher weiter:
Betriebsratsamt und Gerichtsverfahren
Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, ist das betroffene Betriebsratsmitglied mit der Regelung seiner arbeitsvertraglichen Probleme befasst. Wie wirkt sich dies auf die Mitgliedschaft im Betriebsrat aus - insbesondere wenn ein Hausverbot oder eine Suspendierung ausgesprochen werden? Ein Klageverfahren lässt das Betriebsratsamt unberührt. Wegen der Unsicherheit des Verfahrensausgangs ist aber von einer zeitweiligen Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 BetrVG. auszugehen. Ein Ersatzmitglied rückt nach. Je nach Verfahrensausgang sind folgende Alternativen denkbar:
Ist rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht das Abeitsverhältnis ungekündigt fort. Für das Betriebsratsamt bedeutet dies, dass das Mitglied nicht mehr gehindert ist und die Tätigkeit wieder voll umfänglich wahrnehmen kann. Das Ersatzmitglied scheidet aus.
Ist rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung wirksam ist, gilt das Arbeitsver-hältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist als beendet. Damit endet auch die Mitgliedschaft im Betriebsrat, § 24 Nr. 4 BetrVG. Das Ersatzmitglied tritt als Nachrücker endgültig in den Betriebsrat ein.
http://209.85.129.104/search?q=cache:Ye6ZL6E51jgJ:www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7289.pdf+K%C3%BCndigungsschutzklage+Betriebsratsmitglied+Amtsaus%C3%BCbung&hl=de&ct=clnk&cd=2&gl=de
Sollte die Kündigungsschutzklage für dich negativ ausfallen müssten Neuwahlen eingeläutet werden, da ihr dann unter eure BR-Mitgliederanzahl fällt.
Viel Glück!
Erstellt am 14.04.2007 um 18:49 Uhr von Spike
Danke Mona Lisa
Bis zum Abschluss der KSK bin ich Arbeitnehmer und somit tritt §24.3 BetrVG nur im negativen Fall in kraft?
gruß Spike
Erstellt am 14.04.2007 um 18:57 Uhr von Mona-Lisa
@Spike,
ja, so wäre es im negativen Fall.
Aber davon wollen wir doch mal nicht ausgehen, oder? ;-))