Wahlvorstand, Sitzung im "Frei" - ohne Bezahlung?
Hallo zusammen,
ich bin zum ersten Mal hier und habe folgendes Problem: Unser frisch gewählter Wahlvorstand hat sich am Montag zur konstituierenden Sitzung getroffen. Drei meiner Kollegen sind in der Krankenhauspflege im Schichtdienst tätig. Jetzt hat schon einer mit seinem Vorgesetzten Ärger, weil die Sitzung in seinem "Frei" stattfand und er die Stunden deshalb nicht vergütet bekommen soll. Das BetrVg § 20 ließe sich eventuell tatsächlich so auslegen. Kann mir jemand etwas Genaues dazu sagen, möglichst mit juristischem Hinweis.
Vielen Dank im Voraus
Community-Antworten (6)
02.02.2007 um 13:11 Uhr
§ 20 BetrVG RN 8 DKK sagt: Das Verbot der Behinderung der BR-Wahl schützt alle diejenigen, die im Zusammenhang mit der Einleitung und der Durchführung der Wahl oder der Feststellung des Wahlergebnisses Wahlhandlungen vornehmen.
Hier noch ein Link, der viele Fragen zu den Wahlen beantworten hilft:
02.02.2007 um 13:34 Uhr
die beiden oberen Antworten sind absolut richtig! Zusätzich noch eine Bemerkung von mir: Bei schichtarbeit ist es unmöglich alle zum selben Zeitpunkt an den Tisch zu bringen und Termine sind dann im Zwiefel während der NormalAZ anzusetzen. ABER: es ist auch darauf zu achten, dass die Ruhepausen nach dem ArbZeitGesetz zu beachten. Es müssen immer 11h zwischen Schichtende und Schichtanfang liegen. Wenn dann eine BR-Sitzung (oder auch WV-Sitzung dazwischen ist müssen auch dort 11h Abstand sein! Anders, wenn die Sitzung z.B. in die Arbeitszeit fällt (auch nur z.T.). Dann müssen aber die Höchstarbeitszeiten (10h) eingehalten werden. Kann ein BR oder auch WV aufgrund dieser Regelungen eine ganze Schicht nicht machen, so hat der AG diese Ausfallzeit voll zu vergüten!
Vielleicht mal die zuständige Gewerkschaft aufsuchen und dort um Hilfe fragen! Die haben am meisten Erfahrung mit der Durchführung von Wahlen im Betrieb!
02.02.2007 um 13:37 Uhr
Heiner,
ich möchte Dich darauf hinweisen, dass BR-Tätigkeit NICHT unter das ArbZG fällt! Somit greift Dein Verweis auf einzuhaltende Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten leider NICHT!
Es kann und wird allerdings für ein BRM unzumutbar sein, nach z.B. nur 5stündiger Ruhezeit an einer mehrstündigen BR-Sitzung teilnehmen zu müssen.
02.02.2007 um 14:57 Uhr
Erst mal vielen Dank. Der Arbeitgeber interpretiert jetzt den § 20 tatsächlich so, wie befürchtet. Weiß jemand einen genauen Gesetzeskommentar, der die Arbeit des Wahlvorstands betrifft?
02.02.2007 um 15:11 Uhr
URI,
nochmal; zur Anwendung kommt der §37 ABS. 3 BetrVG!!!!!
02.02.2007 um 16:44 Uhr
Vielen Dank Fayence,
ich werd's ausfechten.
Grüße von URi
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