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Wahlberechtigung Betriebsratswahl - Sohn der Geschäftsführung?

W
wassercop
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen. Hab da mal ne Frage. Darf der Sohn der Geschäftsführung, der nicht mehr zu hause wohnt, an der Betriebsratswahl wählen? Vielen Dank im vorraus

4.79008

Community-Antworten (8)

L
Lotte

23.01.2007 um 10:26 Uhr

wassercop,

witzige Frage ;-))

Warum sollte ein Sohn in der Eigenschaft des zu Hause oder nicht zu Hause wohnenden Sohnes wählen dürfen?

W
wassercop

23.01.2007 um 10:39 Uhr

Ist das nicht so, dass Verwandte 1. Grades (hier Sohn) wählen dürfen wenn sie nicht mehr in häuslicher Umgebung wohnen?

S
SSGG

23.01.2007 um 10:45 Uhr

du meinst § 5.2.5 BetrVG... würde er mit dem AG in häuslicher Gemeinschaft leben, wäre er kein AN im Sinne des BetrVG.

J
Jube

23.01.2007 um 10:48 Uhr

Spich: er darf nur wählen, wenn er AN des Betriebes ist, egal, wo er wohnt!

W
Werner

23.01.2007 um 11:01 Uhr

@ Jube, nein,darf er nicht. Wenn er noch zu Hause wohnen würde wäre er kein AN und ist deshalb weder passiv noch aktiv wahlberechtigt!

J
Jube

23.01.2007 um 11:08 Uhr

@Werner Das gilt, egal welchen Job mit regulärem Arbeitsvertrag er im Betrieb innehat?

KH
Kleine Hexe

23.01.2007 um 11:11 Uhr

Die Frage kommt mir irgendwie bekannt vor. Beitrag 11606 ?

Wobei Geschäftsführer und Arbeitgeber nicht immer identisch sind, also sollte man schon aufpassen ob der Sohn AN im Sinne des BetrVG ist oder nicht.

KH
Kleine Hexe

23.01.2007 um 11:14 Uhr

@Jube

Wenn der Sohn des Arbeitgebers in der Firma mitarbeitet, ist es völlig egal welche Tätigkeit er ausübt, es zählt die häusliche Gemeinschaft.

Ausnahme: leitender Angestellter, dann entfällt die AN-Eigenschaft nach BetrVG § 5 Absatz (3) und (4) sowieso.

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