Erstellt am 23.01.2007 um 09:26 Uhr von Lotte
wassercop,
witzige Frage ;-))
Warum sollte ein Sohn in der Eigenschaft des zu Hause oder nicht zu Hause wohnenden Sohnes wählen dürfen?
Erstellt am 23.01.2007 um 09:39 Uhr von wassercop
Ist das nicht so, dass Verwandte 1. Grades (hier Sohn) wählen dürfen wenn sie nicht mehr in häuslicher Umgebung wohnen?
Erstellt am 23.01.2007 um 09:45 Uhr von SSGG
du meinst § 5.2.5 BetrVG...
würde er mit dem AG in häuslicher Gemeinschaft leben, wäre er kein AN im Sinne des BetrVG.
Erstellt am 23.01.2007 um 09:48 Uhr von Jube
Spich: er darf nur wählen, wenn er AN des Betriebes ist, egal, wo er wohnt!
Erstellt am 23.01.2007 um 10:01 Uhr von Werner
@ Jube,
nein,darf er nicht.
Wenn er noch zu Hause wohnen würde wäre er kein AN und ist deshalb weder passiv noch aktiv wahlberechtigt!
Erstellt am 23.01.2007 um 10:08 Uhr von Jube
@Werner
Das gilt, egal welchen Job mit regulärem Arbeitsvertrag er im Betrieb innehat?
Erstellt am 23.01.2007 um 10:11 Uhr von Kleine Hexe
Die Frage kommt mir irgendwie bekannt vor.
Beitrag 11606 ?
Wobei Geschäftsführer und Arbeitgeber nicht immer identisch sind, also sollte man schon aufpassen ob der Sohn AN im Sinne des BetrVG ist oder nicht.
Erstellt am 23.01.2007 um 10:14 Uhr von Kleine Hexe
@Jube
Wenn der Sohn des Arbeitgebers in der Firma mitarbeitet, ist es völlig egal welche Tätigkeit er ausübt, es zählt die häusliche Gemeinschaft.
Ausnahme: leitender Angestellter, dann entfällt die AN-Eigenschaft nach BetrVG § 5 Absatz (3) und (4) sowieso.