Sorry Kölner! Ich weiß, dass dieses Thema in der Literatur kontrovers behandelt wird.
Es dürfte aber unstrittig sein. Dass es nicht nur „DEN“ GF gibt, sondern auch den anderen geben kann.
Ich möchte jetzt nicht einen riesigen Kommentar einstellen oder stundenlange Kommentare schreiben.
Daher hier ein kleiner Auszug der Ansicht des BAG hierzu:
Meinungsbild des BAG
Das BAG hingegen vertritt eine differenziertere Auffassung bei der Statusfrage des Geschäftsführers. Nach Ansicht des BAG ist die Arbeitnehmereigenschaft mit der Organstellung nicht von vorne herein unvereinbar (BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 664/98; 24.11.2005 - 2 AZR 614/04).
Ob der Geschäftsführer in einem Arbeitsverhältnis steht, hängt davon ab, ob die GmbH eine über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistungen zu erbringen hat.
Ein Arbeitsverhältnis liegt nach Auffassung des BAG nur vor, wenn die GmbH dem Geschäftsführer auch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen erteilen und die Modalitäten der Leistungsbestimmung bestimmen kann. Auf etwaige Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers im Innenverhältnis gem. § 37 GmbHG kommt es nicht entscheidend an, denn § 37 GmbHG ist eine Norm zur Abgrenzung der Kompetenzen der Gesellschaftsorgane untereinander.
Die Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses vom freien Dienstverhältnis ist nach dem unterschiedlichen Grad der persönlichen Abhängigkeit möglich. Der Arbeitnehmer erbringt die geschuldete Leistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation. Entscheidend ist daher, ob der Geschäftsführer einem umfassenden Weisungsrecht in der Weise unterliegt, welches Zeit, Ort, Dauer, Inhalt, Durchführung und die sonstigen Modalitäten der Tätigkeit betrifft. (BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 664/98).
Verfügt der Geschäftsführer lediglich über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft oder ist er überhaupt nicht an ihr beteiligt, so kann sich für ihn eine Situation ergeben, die mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar ist. Befolgt er die tatsächlichen Vorgaben durch den beherrschenden Gesellschafter oder die Gesellschaftermehrheit nicht, verliert er seine Organstellung, sein persönliches Einkommen und seine Anstellung.
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügt, wodurch Entscheidungen gegen seinen Willen nicht ergehen können (BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 612/97; BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89).
Der Arbeitnehmerstatus kann z.B. dann bejaht werden, wenn der Geschäftsführer vertraglich dem Hauptgesellschafter als disziplinarischem Vorgesetzten mit Einspruchsrecht in Sachfragen untersteht. Ein weiteres Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft ist, wenn er dessen Zustimmung bei Einstellungen und Entlassungen benötigt und der Geschäftsführer Anschaffungen für die Gesellschaft nur in geringem Umfang tätigen darf.
Es dürfte klar sein, dass ein GF zwar in den überwiegenden Fällen AG Funktionen übernimmt, dieses aber nicht immer der Fall sein muss.
Ich hoffe, hiermit div. Unklarheiten beseitigt zu haben.