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Betriebsratswahl

K
Kohlenschlosser
Nov 2016 bearbeitet

Geschäftsführer hat einen Sohn der in der Firma arbeitet. Er wohnt noch zu Hause. Darf der Sohn auf die Wählerliste uind kann er sich zum Betriebsrat Wählen lassen.

1.73205

Community-Antworten (5)

W
wischwasch

16.02.2014 um 09:53 Uhr

§ 5 BetrVG:

Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

  1. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
A
ActionHero

16.02.2014 um 22:34 Uhr

Und genau da liegt der Knackpunkt.

Ein Geschäftsführer muss nicht auch zwangsläufig der AG sein.

Jetzt den Sohn eines GF in die gleiche Kategorie einzuordnen, dürfte etwas zu weit gehen.

Wenn dem so wäre, müsste es auch auf alle Leitenden zutreffen. Was zumindest nach meiner Ansicht, eine nicht berechtigte Benachteiligung dieser Personengruppe wäre.

K
Kölner

16.02.2014 um 23:00 Uhr

Moment. Was redest du da? Erkläre das noch mal. Das ist so verrückt, dass selbst mir das verfolgen schwer fällt. Komm noch mal: Der GF ist nicht AG, weil...?

A
ActionHero

17.02.2014 um 00:07 Uhr

Sorry Kölner! Ich weiß, dass dieses Thema in der Literatur kontrovers behandelt wird.

Es dürfte aber unstrittig sein. Dass es nicht nur „DEN“ GF gibt, sondern auch den anderen geben kann.

Ich möchte jetzt nicht einen riesigen Kommentar einstellen oder stundenlange Kommentare schreiben.

Daher hier ein kleiner Auszug der Ansicht des BAG hierzu:

Meinungsbild des BAG Das BAG hingegen vertritt eine differenziertere Auffassung bei der Statusfrage des Geschäftsführers. Nach Ansicht des BAG ist die Arbeitnehmereigenschaft mit der Organstellung nicht von vorne herein unvereinbar (BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 664/98; 24.11.2005 - 2 AZR 614/04).

Ob der Geschäftsführer in einem Arbeitsverhältnis steht, hängt davon ab, ob die GmbH eine über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistungen zu erbringen hat.

Ein Arbeitsverhältnis liegt nach Auffassung des BAG nur vor, wenn die GmbH dem Geschäftsführer auch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen erteilen und die Modalitäten der Leistungsbestimmung bestimmen kann. Auf etwaige Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers im Innenverhältnis gem. § 37 GmbHG kommt es nicht entscheidend an, denn § 37 GmbHG ist eine Norm zur Abgrenzung der Kompetenzen der Gesellschaftsorgane untereinander.

Die Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses vom freien Dienstverhältnis ist nach dem unterschiedlichen Grad der persönlichen Abhängigkeit möglich. Der Arbeitnehmer erbringt die geschuldete Leistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation. Entscheidend ist daher, ob der Geschäftsführer einem umfassenden Weisungsrecht in der Weise unterliegt, welches Zeit, Ort, Dauer, Inhalt, Durchführung und die sonstigen Modalitäten der Tätigkeit betrifft. (BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 664/98).

Verfügt der Geschäftsführer lediglich über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft oder ist er überhaupt nicht an ihr beteiligt, so kann sich für ihn eine Situation ergeben, die mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar ist. Befolgt er die tatsächlichen Vorgaben durch den beherrschenden Gesellschafter oder die Gesellschaftermehrheit nicht, verliert er seine Organstellung, sein persönliches Einkommen und seine Anstellung.

Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügt, wodurch Entscheidungen gegen seinen Willen nicht ergehen können (BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 612/97; BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89).

Der Arbeitnehmerstatus kann z.B. dann bejaht werden, wenn der Geschäftsführer vertraglich dem Hauptgesellschafter als disziplinarischem Vorgesetzten mit Einspruchsrecht in Sachfragen untersteht. Ein weiteres Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft ist, wenn er dessen Zustimmung bei Einstellungen und Entlassungen benötigt und der Geschäftsführer Anschaffungen für die Gesellschaft nur in geringem Umfang tätigen darf.

Es dürfte klar sein, dass ein GF zwar in den überwiegenden Fällen AG Funktionen übernimmt, dieses aber nicht immer der Fall sein muss.

Ich hoffe, hiermit div. Unklarheiten beseitigt zu haben.

B
blackjack

17.02.2014 um 00:22 Uhr

Ein GF kann AN i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes sein, was aber nicht bedeutet, dass er auch AN i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes ist.

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