Erstellt am 27.10.2006 um 15:45 Uhr von br.bielefeld
Hallo kollege,
schau doch mal im Arbeitnehmerüberlasungsgesetz AÜG unter § 14 Abs.2 Satz1 !
Sollte eigentlich deine Frage beantworten können ?
Gruss ein kollege
Erstellt am 28.10.2006 um 16:44 Uhr von waschbär
min bigplauze,
frage welchen sinn hätte es "leiharbeiter" in einen BR zu wählen ?....
oder besser BR ist nur einsatzbereit wenn AG die entsprechenden Leiharbeiter sich aus leiht ?
macht für mich keinen sinn, da die leiharbeiter nur leihweise bei euch arbeiten und dem nach jeder zeit wieder verschwinden könnten.
geht so wie du es aussagt also nicht :-)