Erstellt am 16.07.2018 um 17:15 Uhr von Mercyful
Dazu hilft ein Blick in das BetrVG =
§ 25 Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
Dementsprechend sind die Ersatzmitglieder nur während der Dauer der Vertretung ordnungsgemäßes Mitglied im Betriebsrat. Ansonsten haben die Ersatzmitglieder keinen Anspruch auf vollständige Informationen.
Erstellt am 16.07.2018 um 17:55 Uhr von Krambambuli
Da sie aber in dem Moment, wenn sie ein verhindertes BR-Mitglied vertreten, vollwertiges BR-Mitglied sind, sollten sie auch qualifiziert mitreden können.
Ihr solltet Ersatzmitglieder also nicht ausgrenzen, sondern nach Wegen suchen, wie ihr sie am besten auf dem laufenden halten könnt.
Erstellt am 16.07.2018 um 22:23 Uhr von Moreno
Das Ersatzmitglied kann sich ja selbst auf dem laufenden halten sobald ein Vertretungsfall eintritt! Es gibt keine Verpflichtung Ersatzmitglieder auf den laufenden Stand zu halten!