Erstellt am 01.06.2006 um 23:50 Uhr von ISAAK
@ola,
wir hatten es ähnlich; unsere verkappten LAs hatten auch nicht die sofort ins Auge springenden Prädikate eines LA. Trotzdem haben wir (als Wahlvorstand) sie aus der Wählerliste herausgenommen und dann den Einspruch folgendermaßen begründet:
" Begründung des Wahlvorstands zum Bescheid über den Einspruch des Hr. XYZ zur Wählerliste der Betriebsratswahl der Fa. ABC im Mai 2006:
Sie sind Leiter der Verkaufsabteilung der Fa. ABC in DEF.
Damit zählen Sie nach § 5(3) Ziff.3 BetrVG zu den „Leitenden Angestellten“ !
Dazu gibt es ein Urteil des Bundes-Arbeits-Gerichts (BAG) v.1.6.76 AP No. 15.
(Fitting 22.Aufl. RN 413; u. Klebe 11.Aufl. RN 15; )
Somit entfallen für Sie die Grundlagen, die Sie zu der Betriebsratswahl zulassen.
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Ihre Funktion u. Stellung im Betrieb erfüllen die Voraussetzungen, die Sie in Ihrer Aufgabenstellung als Mitträger der unternehmerischen Funktion zur Unternehmensleitung ausweisen.
Sie stehen damit in einem nicht zu übersehenden, funktionalen Interessen-Gegensatz zu den übrigen Arbeitnehmern."
Das entfachte zwar einen Heidenspektakel mit allen möglichen Drohungen, aber die Wahl wurde NICHT angefochten. Überleg es Dir `mal.
Gruß ISAAK
Erstellt am 02.06.2006 um 00:37 Uhr von ola!
Danke Dir ,
hab gerade zum erstenmal heute erleichtert gelacht.
Werd gleich noch den Text nachlesen.
Und hoffe dann noch willige Wahlvorstandsmitglieder zu finden.
Wie macht man das dann weiter? Nun stehen Feiertage vor der Tür, die Kandidaten haben ihre Stützunterschriften.
Am Dienstag soll gewählt werden.
Erstellt am 02.06.2006 um 00:44 Uhr von ISAAK
@ola,
das ist wohl ein bißchen spät jetzt, wenn am Dienstag die Wahl ist.
Das hätte am besten gleich bei der Erstellung der Wählerliste passieren müssen.
Erstellt am 02.06.2006 um 01:10 Uhr von ola!
und wenn irgendwelche Verfahrensfehler bei der Wahldurchführung die Wahl anfechtbar machen würden?
Erstellt am 02.06.2006 um 07:13 Uhr von p.g.
Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
- Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
- Regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidung im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflußt; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Vgl. § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz.
Sollten diese Kriterien eintreffen ist das Wahlausschreiben fehlerhaft.
Ansonsten habt ihr keine Möglichkeit die "ungewollten Mitarbeiter" an der Betriebsratswahl zu hindern.
Und hier noch der oft zitierte Spruch "das ist Demokratie".