Erstellt am 23.05.2006 um 17:04 Uhr von Fayence
Im Fall einer Wahlanfechtung wird die Wahl aufgrund dieses Fehlers eher nur für "Unwirksam" erklärt!
Erstellt am 23.05.2006 um 17:21 Uhr von Dame
Hallo Fayence,
es würde dann im "besten Fall" mit den gleichen Listen neu gewählt werden, oder?
Wir hatten uns vorher auch mit dem Arbeitgeber auf eine Mehrheitswahl schriftlich geeinigt( genau 100 Mitarbeiter), wurde aber 15 min. vor Listenschluß doch eine zweite Liste eingereicht. Haben wir da eine erfolgsversprechende Anfechtung der Wahl? Mindestens 90 Prozent der Mitarbeiter wollten auch eine Mehrheitswahl und keine Listenwahl.
Erstellt am 23.05.2006 um 18:04 Uhr von s.f.h.
Hallo Dame
1. Soll die Wahl angefochten, oder für nichtig erkläert werden? Für eine Nichtigkeitserklärung reichen die Gründe mit ziemlich großer Wahrscheinlichkeit nicht aus. Eine Anfechtung dagegen hätte evtl. durchaus Chancen. Welche Möglichkeit überhaupt in Frage kommt, hängt davon ab, wann die Wahl war.
2. Warum habt ihr denn Listen, wenn schon vorher eine Mehrheitswahl vereinbart war?
Erstellt am 23.05.2006 um 18:10 Uhr von Fayence
Dame,
weisst Du was? Mir gehen solche Salami-Fragen ganz gewaltig auf den Keks!
Zuallererst nehme man eine Prise "Falsche Quote Minderheitengeschlecht" im Wahlausschreiben, garniere das Ganze mit einem "Unerwünschten Wahlergebnis" und als Sahnehäubchen kommt etwas später die "vereitelte Mehrheitswahl" obendrauf.
Und man kann sich mit dem AG nicht auf eine Mehrheitswahl einigen. Wohl aber kann der WV mit dem AG bei 51-100 wahlberechtigten AN das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren. Dieses hätte dann zwingend eine Mehrheitswahl, egal wie viele Wahlvorschläge eingereicht wurden, nach sich gezogen.
Scheint aber gründlich in die Hose gegangen zu sein! Warum? Falsche Vereinbarung, falsches Wahlausschreiben, Anwendung des falschen Wahlverfahrens....?
Alles in allem, scheint mir eine erfolgreiche Wahlanfechtung immer wahrscheinlicher zu sein!
Erstellt am 23.05.2006 um 18:25 Uhr von Dame
Wollte eigentlich keinem auf " den Keks " gehen, sondern mir hier Hilfe holen, da wir diese eigentlich dringend benötigen. Dachte, dass man dies hier könnte????
Das alles gründlich falsch gelaufen ist, wissen wir auch. Wir wissen aber nicht, was man jetzt dagegen tun kann ( sorry, unser erster Einsatz als WV und anscheinend nicht genug geschult, jetzt aber auch zu spät).
Wir haben uns mit dem Arbeitgeber schriftlich per E-Mail auf das vereinfachte Wahlverfahren geeinigt. Dann wurde uns kurz vor Listenschluß eine zweite Liste eingereicht. Hätte man dagegen etwas tun können, lt. unseren Infos nicht, da im Wahlausschreiben auch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde?!
Die Wahl fand am 15.05. statt, Bekanntmachung der Gewählten am 16.05.
Erstellt am 23.05.2006 um 18:46 Uhr von Fayence
Dame,
auch im vereinfachten Wahlverfahren können AN Ihre Kandidatur getrennt oder gemeinsam auf Wahlvorschlägen erklären.
Die als gültig anerkannten Wahlvorschläge wären dann veröffentlicht worden und die KandidatInnen hätten sich dann auf einem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge wiedergefunden.
Also, mit 3 wahlberechtigten AN ab zum Arbeitsgericht und Wahl anfechten! Diese Wahl wird mit Sicherheit wiederholt werden müssen, selbst die "Nichtigkeit" will ich noch nicht einmal mehr ausschliessen.
Und fragen kann man hier tatsächlich, selbst Antworten erhält jeder. Nur hat es immer wieder einen sehr schalen Beigeschmack, wenn die Informationen scheibchenweise kommen und dann auch noch mit dem Ruf nach der "Persönlichkeitswahl" enden!
Erstellt am 23.05.2006 um 18:52 Uhr von Dame
Fayence,
bin leider das erste Mal in diesem Forum, das scheibchenweise ist
Auswirkung des heutigen Tages! Gelobe das nächste Mal Besserung, erstmal vielen Dank für Eure Hilfe!
Wenn jemandem noch etwas dazu einfällt, ich bin dankbar für jeden Hinweis.
Erstellt am 23.05.2006 um 19:15 Uhr von Fayence
Es sei Dir verziehn! :-)
Ich verstehe nur nicht, welchen Hinweis Du suchst! Entweder seid Ihr mit diesem Wahlergebnis zufrieden und lasst die Anfechtung sein oder aber nicht! In letzterem Fall habt Ihr nach der Bekanntgabe des offiziellen Wahlergebnisses 2 Wochen Zeit, die Anfechtung zu betreiben!
Solltet Ihr letzteres tun, kann ich Eurem BR nur empfehlen, seinen Rücktritt mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu beschliessen, einen WV zu bestellen und eine Neuwahl einzuleiten.
Erstellt am 23.05.2006 um 19:32 Uhr von Dame
Tausend Dank:-)))
Wir als WV und auch die überwiegende Mitarbeiterzahl ist mit dem Wahlergebniss nicht zufrieden. Der neue BR wird nicht zurück treten, da dort die drei der Geschäftsleitung jetzt drin sind von fünf, also nix mehr mit Mehrheit. Sie werden es auf eine Anfechtung ankommen lassen und hoffen, dass wir keinen Erfolg damit haben. Laut einer Rechtsauskunft einer "großen Gewerkschaft " heute, haben wir keinen Grund für eine Anfechtung, deswegen sind wir sehr verunsichert.
Erstellt am 23.05.2006 um 19:55 Uhr von s.f.h.
Hallo Dame
Im Fitting genau diese Sache mit der falschen Angabe der Mindestsitze des Geschlechtes in der Minderheit im WA als Anfechtungsgrund angeführt. Zu finden wohl hier:
BAG 10.3.04 AP Nr.8 zu §7 BetrVG 1972
Erstellt am 23.05.2006 um 19:56 Uhr von Fayence
Na, denn mal tau!
Und nicht verunsichern lassen, diese Wahlanfechtung geht mit Sicherheit durch!
Erstellt am 24.05.2006 um 10:07 Uhr von Benno_BRB
Ähm hab ich das jetzt richtig verstanden? Da sind "drei von der Geschäftsleitung" im BR? Was ist denn mit dem § 5 BetrVG? wenn der nicht eingehalten wurde, ist die Wahl definitiv anfechtbar egal was persönliche Meinungen dazu hergeben. In solch einem Fall: Ab zum Gericht und zwar schnell.
Benno
Erstellt am 24.05.2006 um 15:39 Uhr von Fayence
Benno_BRB,
Du bist etwas spät dran! ;-) Da Du "entschuldigt" warst, an dieser Stelle mein Glückwunsch!
Diese Wahl ist eh für die Tonne! Und jetzt fang nicht auch noch mit 3 ltd. Ang. an, die es vermutlich eh nicht sind.
Erstellt am 24.05.2006 um 19:44 Uhr von Dame
Hallo zusammen,
es ist leider wirklich so: jeder weiß es,keiner kann was tun,denn es sind leider keine ltd. Angestellten nach dem Gesetz.
Wir haben uns für Montag einen Termin beim Anwalt geholt um uns umfassend beraten zu lassen. Einspruchsfrist wäre erst Dienstag vorbei.
Erstellt am 24.05.2006 um 20:20 Uhr von Fayence
Ich hoffe, Du erstattest Bericht!
Gruß
Fayence
Erstellt am 24.05.2006 um 20:44 Uhr von Dame
Das ist doch wohl Ehrensache!!!
Gruß, Dame
Erstellt am 25.05.2006 um 07:25 Uhr von Benno_BRB
Moins!
Danke liebe Fayence! Und viel Erfolg Dame!
Benno
Erstellt am 25.05.2006 um 23:38 Uhr von Dame
Hallo,
weiß vielleicht jemand ob man das Geschlecht in der Minderheit auch nach Prozentzahlen ausrechen kann oder sogar muß? Wir haben das nach dem d'hondtschen Höchstzahlensystem gemacht. Welche Verfahren ist richtig, es kommen nämlich dabei verschiedene Ergebnisse raus? Ich habe auch nirgendwo etwas über Prozentausrechnung gefunden, angeblich kann man dies aber lt. Arbeitgeber im BGB § 15 nachlesen!?
Gruß, Dame
Erstellt am 26.05.2006 um 08:09 Uhr von Fayence
Dame,
im Wahlausschreiben ist auch der Anteil der Geschlechter im Betrieb = Männlein / Weiblein anzugeben.
Die Angabe könnte z.B. lauten: Von 100 Wahlberechtigten sind in unserem Betrieb 70 Männer und 30 Frauen beschäftigt (oder 70% Männer und 30% Frauen).
Hat mit Sitzanspruch nichts zu tun, dieser wird natürlich und ausschliesslich nach D´Hondt ausgerechnet!
Was ist denn nu bei Eurem Anwalts-Gespräch herausgekommen?
Der § 15 BGB ist übrigens weggefallen, ich würde es mal mit dem §15 BetrVG versuchen!
Erstellt am 26.05.2006 um 13:34 Uhr von Dame
Hallo Fayence,
das Gespräch ist leider erst Montag. Wir haben für das Wahlausschreiben nach D'Hondt ausgerechnet, nämlich 68 Frauen und 32 Männer, das ergibt 4 Sitze für Weiblein und ein Sitz für Männlein. Laut Anwalt der Gegenseite wird nach Prozent gerechnet und mal Betriebsratssitze genommen und durch 100 geteilt, das ergibt dann 3,4 und 1,6. Würde heißen 3 Sitze für Weiblein und 2 für Männlein. Und wir haben wirklich überall danach gesucht wo das so steht, aber nirgendwo gefunden.
Hallo Ramses II,
danke für deinen Beitrag. Genauso haben wir es gemacht.
Aber wie oben beschrieben angeblich falsch.
Gruß, Dame
Erstellt am 26.05.2006 um 13:38 Uhr von Ramses II
Wahlordnung:
§ 5 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
(1) Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen
Verhältnis im Betrieb in der Minderheit ist. Sodann errechnet der Wahlvorstand den
Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2
des Gesetzes) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden die
Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigten Frauen
und Männer in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw.
geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen
der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu
verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.
(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und
der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Das Geschlecht in
der Minderheit erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf es
entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Geschlechter
zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Geschlecht dieser Sitz
zufällt.
Erstellt am 29.05.2006 um 15:00 Uhr von Dame
Hallo zusammen,
waren heute beim Anwalt und haben bestätigt bekommen, dass das Geschlecht in der Minderheit richtig ausgerechnet wurde. Natürlich und ausschließlich nach D'Hondt ( herzlichen Dank an Fayence)!! Haben alles schriftlich an den AG weitergeleitet, mal sehen ob es trotzdem vors Arbeitsgericht geht.
Vielen Dank für alle Ratschläge!
Melde mich, falls es etwas neues gibt.
Gruß, Dame
Erstellt am 29.05.2006 um 16:09 Uhr von Fayence
Dame,
und was hat der Anwalt dazu gesagt, dass Ihr Euch mit dem AG auf das vereinfachte Wahlverfahren geeinigt habt und daraus eine Listenwahl gemacht habt?
Auch habe ich Deine Frage 30218 im Hinblick auf eine mögliche Wahlanfechtung eher aus AN-Sicht interpretiert!
Bin daher ob Deiner letzten Antwort leicht bis mittelschwer irritiert!
Erstellt am 29.05.2006 um 17:24 Uhr von Dame
Fayence,
tja, wenn das Wahlergebniss nicht von AG-Seite angefochten wird, belassen es die AN so, weil ja drei "normale Arbeitnehmer" drin sind und es bei einer Neuwahl nicht unbedingt besser wird. Die AN wollen nur die Wahl anfechten, wenn das richtige Ergebniss vom Wahlvorstand nicht akzeptiert wird. Aber sollte die AG-Seite bis morgen vor Gericht gehen, wird sowieso die komplette Wahl überprüft, oder?
Erstellt am 29.05.2006 um 19:05 Uhr von Fayence
Dame,
Du machst mir vielleicht Spaß! Erst Salamitaktik und dann ein solcher Sinneswandel?
"Die AN wollen nur die Wahl anfechten, wenn das richtige Ergebniss vom Wahlvorstand nicht akzeptiert wird."
Ich wüsste nicht, was der Wahlvorstand da zu akzeptieren hat! Ja, natürlich! Zu seinen eigenen Fehlern sollte man -auch als Wahlvorstand- stehen... oder besser doch nicht!?
Und sollte Euer AG eine Wahlanfechtung betreiben, werdet Ihr all Eure Fehler in einem Urteil fein säuberlich aufgeführt wieder finden!
Ich wünsche Euch hiermit viel Glück und Zufriedenheit mit Eurem Ergebnis, welches immer es dann auch sein mag!
Erstellt am 29.05.2006 um 19:17 Uhr von Dame
Fayence,
habe mich wohl etwas falsch ausgedrückt. Das Ergebniss vom WV ist ja jetzt nachweißlich richtig ( im Wahlauschreiben und in der Veröffentlichung des neuen BR ) lt. Anwalt. Der Wahlvorstand muß dies nicht akzeptieren, sondern der AG. Sämtlichen MA geht es damit bestens, nur dem AG nicht. Er will mit seinen Leuten evtl. etwas dagegen unternehmen. Wir vom WV wissen, das Fehler passiert sind und werden gegebenenfalls auch dazu stehen. Aber wenn die MA doch so zufrieden sind, warum die Wahl anfechten?
Gruß, Dame