Erstellt am 12.05.2006 um 14:42 Uhr von gaby
Hallo,
in der konstituirenden Sitzung wird aus den in den neuen Betriebsrat gewählten Mitgliedern ein Wahlvorstand gewählt und dieser übernimmt dann die Wahl des zu wählenden BR - Vorsitzenden und sein Stellvertreter und ggf. Schriftführer.
Erstellt am 12.05.2006 um 17:37 Uhr von Fayence
Die Wahl eines Schriftführers gehört nicht zur konstituierenden Sitzung, allenfalls noch die Wahl des Betriebsausschusses.
Allerdings kann der gewählte BRV eine ordentliche Sitzung anschliessen und über den "TOP: Wahl des Schriftführers" abstimmen lassen.
Der Wahlleiter hat damit jedenfalls nichts mehr zu tun!
Erstellt am 12.05.2006 um 18:26 Uhr von Kölner
@Fayence
Auch der/die Schriftführer(in) gehört zweckmäßigerweise als Wahlvorgang in die konst. Sitzung! Ebenso GBR-/KBR-, WA-Mitglieder...
Seltsam, ne?
Erstellt am 12.05.2006 um 19:43 Uhr von Fayence
@ Kölner
Ich bleibe bei meiner Antwort! In diesem Punkt sind selbst die Gelehrten uneins, warum nicht auch wir!?
Erstellt am 12.05.2006 um 19:48 Uhr von Kölner
Weil ich eine Disharmonie mit Dir nicht ertragen kann.
Däubler ist übrigens meiner Meinung, Richardi auch und der Fitting betont seine Neutralität...
Was hast Du denn für eine Ausgabe? Die 6. Vom Däubler? Oder die 19. vom Fitting? Ich würde Dir da die neuesten Auflagen wärmstens empfehlen!
Erstellt am 12.05.2006 um 22:10 Uhr von Fayence
Deswegen erkläre ich Dir ganz speziell meine Meinung dazu!
Für mich gehören in enger Auslegung des BetrVG nur die Wahlen zur konstituierenden Sitzung, die in die Obliegenheit des Wahlleiters fallen. Und das sind definitiv nur BRV und Stellvertreter + ev. BA.
Bzgl. aller anderen Wahlen muss über die entsprechenden TOP´s erst abgestimmt werden (mit absoluter Mehrheit / einstimmig; hier scheiden sich die Geister), wobei die Sitzungsleitung dem BRV obliegt.
Dieses gilt auch, wenn z.B. die Wahl des Schriftführers bereits durch den WV im Einladungsschreiben zur konstituierenden Sitzung als TOP aufgeführt worden ist.