Vorschlagslisten - was ist bei Vorschlägen nach Ablauffrist?
Hallo,
ich habe noch eine Frage. Die Frist für den Eingang der Vorschlagslisten ist gestern morgen um 11.00Uhr verstrichen. Um 17.00Uhr hat ein Kollege von mir seinen Wahlvorschlag eingereicht. Zur Wahl standen bis zu diesem Zeitpunkt nur Frauen. Er wäre somit der einzigste zur Wahl stehende Mann. Besteht jetzt noch die Möglichkeit ihn zur Wahl zuzulassen oder haben wir keine Chance? Ist die Wahl ungültig, wenn nur Frauen zur Wahl stehen?
Lieben Dank Jenny
Community-Antworten (12)
03.05.2006 um 17:03 Uhr
@Jenny Keine Nachfrist, keine Chance! § 9 WO
03.05.2006 um 17:05 Uhr
hallo,
also die abgabe von vorschlagslisten bezieht sich auf den tag, dass heisst ist abgabeschluss zum einhalten der frist am z.b 17.04, dann kann die vorschlagsliste bis 17.04. 23:59 Uhr eingereicht werden, nimmst du die liste nicht an ist die wahl anfechtbar!
gruss Markus
03.05.2006 um 17:06 Uhr
Aber wie siehts aus, wenn kein Mann im Betriebsrat ist? Die Minderheit des Geschlechts muss doch anzahlmäßig im BR vertreten sein?! Ich würde gerne wissen, ob die Wahl dann ungültig ist?!
Was sind die BEdingungen für eine Neuwahl?
03.05.2006 um 17:09 Uhr
@Jennifer Wenn Ihr die Frist mit dieser Uhrzeit gesetzt habt und selbige im Wahlausschreiben auch benannt ist, dann gilt diese Frist natürlich.
Was die Geschlechtlichkeit betrifft: Es ist eben das Pech des Minderheitengeschlechtes sich nicht rechtzeitig gemeldet zu haben. Die Kommentierungen des § 9 WO schliessen eine Nachfrist aus.
03.05.2006 um 17:11 Uhr
hallo jenny
die minderheit kann natürlich nur im br vetreten sein wenn sie sich auf einer liste aufstellen lässt! stellen sich nur frauen auf weil die männer nicht wollen dann ist das so du kannst sie ja nicht zwingen! daraus erfolgt natürlich keine neuwahl!
lieben gruss Markus
03.05.2006 um 17:11 Uhr
@Markus: Die Frist von 11.00Uhr wurde uns schriftlich mitgeteilt. Wenn ich dich richtig verstehe, hat mein Kollege sich nicht fristgerecht zur Wahl aufstellen lassen.
03.05.2006 um 17:14 Uhr
hallo kölner, hallo jenny
wenn soeine frist im wahlausschreiben steht so ist diese falsch! die frist endet erst mit ende des tages Bag Beschluss schiess mich tot 2002 seht nach!
übrigens haben wir 2002 ebenfalls den gleichen fehler gemacht die liste nicht angenommen und konnten uns dann mit einer einsweiligen verfühgung rumschlagen! die liste musste nachgereicht werden! denn beschluss vom lag mainz bekam ich per gerichtsvollzieher also legs nicht drauf anlach
ihr könnt das auf der seite des bag erfurt alles nachlesn bei urteile einreichung von vorschlagslisten!
gruss Markus
03.05.2006 um 17:21 Uhr
hallo jenny doch! ich wiederhole mich jetzt, der wahlvorstand kann nicht ins wahlausschreiben schreiben abgabe der listen bis 11 uhr am 18, dass ist falsch und anfechtbar!!! die abgabe kann den ganzen tag erfolgen können ja muss sogar! erst mit vollendung des tages darfst du sie nicht mehr annehmen! beispiel. abgabe muss erfolgen am 17.04 und der kollege kommt am 18, dann darfst du sie nicht mehr annehmen! kommt er jedoch am 17 um wie bei dir 17 uhr dann musst du es tun! ich habe das auch nicht geglaubt der fall von uns war der sellbe wie bei dir, wir haben dagegeb geklagt und in der zweiten instanz verloren , legten beschwerde bei bag ein, abgelehnt! 7 kammer war das!
gruss Markus
03.05.2006 um 17:22 Uhr
Wo finde ich dieses Urteil? Das ist ganz wichtig! Ich danke für deine Bemühungen!
03.05.2006 um 17:24 Uhr
@Markus032 Wenn Du mir das BAG-Urteil nennen kannst, dann wäre ich Dir wirklich sehr, sehr verbunden.
@Jennifer Es stimmt aber, der Kollege kann seine Liste zumindest bis zum Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit abgeben. Fitting schreibt das auch in § 6 WO. Also hat der Herrr eine Chance... ...und ich etwas gelernt!
03.05.2006 um 17:27 Uhr
der herr hat nicht nur eine chance der herr ist im recht!lach
oje das urteil müsste ich jetzt selber suchen! habe es nicht zur hand aber glaubs mir! du findest es aber dort wo ich gesagt habe wenn du suchst!lach und der fitting is natürlich auch ein argument!!
gruss Markus
03.05.2006 um 21:28 Uhr
@ Jennifer Der Wahlvorstand ist NICHT verpflichtet am letzten Tag des Fristablaufs bis 24.00 Uhr zur Verfügung zu stehen. Er ist berechtigt, das Ende der Abgabefrist auf das Ende der üblichen Arbeitszeit zu beschränken. Faustregel: 3/4 aller AN sollten bis zu diesem Zeitpunkt im Betrieb anwesend sein.
BAG Beschluss 04.10.1977 1 ABR 37/77
- Der Wahlvorstand kann den Ablauf der Frist für die Einlegung von Einsprüchen gegen die Richtigkeit der Wählerliste für die Betriebsratswahl auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstandes oder auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb am letzten Tag der Frist begrenzen, vorausgesetzt, daß der festgesetzte Fristablauf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer liegt.
Hier ein etwas neueres Urteil dazu: LAG Berlin 05.05.1998 11 TaBV 4/98
Ein zur Anfechtung der Wahl berechtigender Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG liegt u.a. dann vor, wenn die Fristen der Wahlordnung zur Einreichung von Wahlvorschlägen verletzt werden (vgl. BAG 1 ABR 13/59 vom 12.02.1960 = AP Nr. 11 zu § 18 BetrVG)
Aus meiner Sicht darf der WV die verspätet eingereichte Liste nicht eigenmächtig als gültig beurteilen, da lt. Wahlausschreiben eine Einreichung nach Fristende gegeben ist.
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