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Nachrücken des Ersatzmitglieds (Zwei mit der gleichen Stimmenanzahl)

N
Nico
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben letzte Woche einen neuen Betriebsrat gewählt mit 5 Personen (4 Männer,1 Frau). Einer der Gewählten fragt nun, wenn er die Wahl ablehnt wer dann von den Ersatzmitgliedern nachrückt. Als Ersatzmitglieder stehen eine Frau und ein Mann mit der gleichen Stimmenanzahl zur Verfügung. Wer müsste dann nachrücken?

3.19703

Community-Antworten (3)

R
Rattle

03.05.2006 um 12:35 Uhr

hallo, Nico

bei gleicher stimmenanzahl, muss per losverfahren entschieden werden? die reihenfolge der ersatzmitglieder.

hätte der wahlvorstand eigendlich längst machen müssen, sind wohl nicht gut geschult :-)

mfg

SSGG
selten so gut gekotzt

03.05.2006 um 13:34 Uhr

Losverfahren? Gibt es ein Geschlecht in der Minderheit? Dann rückt dieses nach... Die § 15 und 25 des Gesetzes geben dazu Auskunft.

R
Rattle

03.05.2006 um 14:17 Uhr

hallo,

ja, richtig. das hatte ich übersehen:

5 Die Ersatzmitglieder rücken – ggf. unter Berücksichtigung der Mindestquote – in der sich aus der Vorschlagsliste (bei Verhältniswahl) bzw. der erreichten Stimmenzahl (bei Mehrheitswahl) ergebenden Reihenfolge für verhinderte oder ausgeschiedene BR-Mitglieder in den BR nach (vgl. hierzu Rn. 26 ff.). Diese sich aus der Vorschlagsliste bzw. der erreichten Stimmenzahl ergebende Reihenfolge ist zwingend mit der Maßgabe, daß das »erste« Ersatzmitglied stets vor dem nachfolgenden anstelle verhinderter oder ausgeschiedener BR-Mitglieder dem BR angehört (vgl. BAG 17. 1. 79, 6. 9. 79, AP Nrn. 5, 7 zu § 15 KSchG 1969; FKHE, Rn. 50; GK-Wiese/Oetker, Rn. 44). Beispiel: Alle BR- und Ersatzmitglieder gehören derselben Liste an. Das erste Ersatzmitglied vertritt das (zuerst verhinderte) BR-Mitglied A. Nachdem auch das erste Ersatzmitglied verhindert ist, wird dieses durch das zweite Ersatzmitglied vertreten. Sodann scheidet das BR-Mitglied B aus dem BR aus. Es wird durch das dritte Ersatzmitglied vertreten. Dieses Ersatzmitglied rückt aber nicht endgültig für das ausgeschiedene BR-Mitglied B in den BR ein, sondern nur zeitweilig, bis die Verhinderung des BR-Mitglieds A oder des ersten Ersatzmitglieds behoben ist. Auf Dauer in den BR nachgerückt ist das erste Ersatzmitglied mit allen Rechten und Pflichten. Die vorübergehende Verhinderung schließt die Mandatsübernahme nicht aus (GK-Wiese/Oetker, Rn. 32).

dennoch ist es richtig das das losverfahren angewahnt werden kann, wenn es denn keine minderheit gibt.

mfg

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