Erstellt am 28.04.2006 um 14:07 Uhr von paolo
Wie soll man in Abwesenheit etwas annehmen können ?
Aber kann natürlich wenn er oder sie zur 2. Sitzung kommen, an oder ablehnen.
Er oder sie sollte natürlich schon bei der 1.Kontituierenden Sitzung anwesend sein, gerade wenn er oder sie gewählt werden solte, muss er oder sie aber nicht !
Erstellt am 28.04.2006 um 14:16 Uhr von DocPille
@paolo
Ein Werk voller Widersprüche.
Erstellt am 28.04.2006 um 14:24 Uhr von paolo
DocPille
Sollte natürlich Anwesend sein bezieht sich auf der Tatsache das der Vorsitzende ein Amt hat, das er auch voll vertreten sollte.
Er sollte auch hier mit Anwesenheit glänzen.
Es steht aber nichts im Wege, dass auch er dann gewählt wird,wenn er nicht beider 1 Sitzung anwesend ist.
Erstellt am 28.04.2006 um 17:08 Uhr von Fayence
Hallo Günter,
mit dem 1. Vorsitzenden ist wohl der Betriebsratsvorsitzende gemeint!
Ein BR-Mitglied kann auch in Abwesenheit zum BRV gewählt werden. Dieses BR-Mitglied sollte seine Kandidatur zum BRV schriftlich mitteilen und auch gleichzeitig erklären, die Wahl anzunehmen.
Gleiches gilt für die alternative Kandidatur zum stellvertretenden BRV.
Erstellt am 28.04.2006 um 17:24 Uhr von Rollie
Ich lerne ja gerne dazu Fayence,
Der Wahlvorstand eröffnet die konst. Sitzung und bestimmt einen Wahlleiter. Dieser leitet die Wahl des Vorsitzenden und der wird beispielsweise gewählt.
Nur wie geht es nun weiter ? Wer wählt nun, in Abwesenheit des neuen Vorsitzenden die weiteren Amtsträger ?
Erstellt am 28.04.2006 um 22:15 Uhr von Fayence
Rollie,
ist doch ganz einfach.
Der Wahlleiter hat die Wahl des BRV und des Stellvertreters durchzuführen,
damit ist der neue BR konstituiert und geschäftsfähig.
Die einzigen "Amtsträger" welche ab einem 9er BR per Gesetz gewählt werden müssen, sind die Mitglieder des Betriebsausschusses. Diese Wahl muss aber nicht in der konstituierenden Sitzung erfolgen. Aber selbst dann, gäbe es den Stellvertreter, welcher diese Wahl leiten könnte.
Frage beantwortet?