Verfahren, wenn zu wenig Mitglieder nach der Wahl
hallo, wir hatten kürzlich BR-Wahlen. Unser BR hat eine Größe von 7 Mitgliedern. Zur Wahl stellten sich 8 MA. 7MA wurden gewählt ein MA war Ersatz. Die Wahl und die anschließenden schriftlichen Benachrichtigungen an die neuen BR-Mitglieder verliefen fristgemäß und korrekt. 2 der gewählten BR-Mitglieder haben schriftlich , innerhalb der 3 Werkstage abgelehnt. Der Ersatzkandidat wurde daraufhin informiert und lehnte auch ab. Somit haben wir nur noch 5 Mitglieder im neuen BR. Greift jetzt noch der § 9 oder leider doch der §13 ,2.2.? Und wenn § 13,2.2., wann endet dann die Amtszeit der "Alten" und wann können neue Wahlen erfolgen und wie lange beträgt dann die Amtszeit des "Neuen", falls wir einen wählen...
Community-Antworten (9)
28.04.2006 um 11:26 Uhr
Ich würde sagen: Neuwahlen - § 13 BetrVG gilt. Die Wahl wird ganz normal abgewickelt (ggf sind weniger BR zu wählen, wenn nicht genügend Kandidaten da sind) . Die Amtszeit beträgt dann genau 4 Jahre nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (bzw. nach Amtsübernahme). Die Amtszeit des alten BR - der vor vier Jahren gewählt wurde - endet ebenfalls nach genau 4 Jahren seiner Amtszeit. Er wird an diesem Tag abgelöst von dem Betriebsrat, der gerade gewählt wurde aber jetzt zu wenig Mitglieder hat. Dieser ist bis zum Abschluss der Neuwahl im Amt.
Oder sieht das jemand anders?
28.04.2006 um 11:30 Uhr
Ich würde es genauso sehen wie Viktor, Neuwahlen einleiten, bis dahin ist der eben gewählte BR im Amt
28.04.2006 um 11:39 Uhr
Der BR hat dann nur noch 5 Mitglieder, Neuwahlen sind nicht notwendig.
28.04.2006 um 11:41 Uhr
Warum nicht?
(siehe auch Kommentare zum BetrVG - z.B. Däubler zu § 11 Rd. Ziffer 5; demnach: Neuwahlen)
28.04.2006 um 12:28 Uhr
Viktor,
nach 50 Seminaren sollte man doch gelernt haben mit den Kommentaren umzugehen.
Versuch es doch mal mit der Ziffer 4 in der der geschilderte Sachverhalt beschrieben wird und nicht mit der Ziffer 5 in der es um etwas ganz anderes geht!
28.04.2006 um 12:46 Uhr
o.k. - Du hast mich überzeugt. Manchmal hast eben selbst Du recht.
28.04.2006 um 12:47 Uhr
Jaja, blindes Huhn trinkt halt auch ganz gern mal einen Korn.
28.04.2006 um 12:56 Uhr
Vielleicht sollten wir den Fragestellenden auch sagen, was Gegenstand unserer Diskussion ist.
Nach § 11 BetrVG (der hier nach Ansicht der Fachleute inclusive Ramses II sinngemäß zur Anwendung zu bringen ist; siehe z.B. Kommentar zum BetrVG von Däubler) ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen. Demnach würde der neue BR bei Euch aus 5 Mitgliedern bestehen.
28.04.2006 um 18:40 Uhr
danke an viktor und ramses II, zu diesem ergebnis sind wir heute auch gekommen. haben uns aber noch über einen anwalt abgesichert. §13 tritt demnach erst in kraft, wenn nach der konstituierenden sitzung des neuen BR die mitgliederzahl sich noch ändern sollte. aber, eindeutig kann ich das so nicht aus dem betr.vg erkennen. cuka
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