Zu wenig Wahlvorschläge für BR-Wahl wg. fehlender Bereitschaft
Guten Tag,
dringende Anfrage wg. laufender BR-Wahl und zu wenig Wahlvorschlägen.
Zusammenfassung der Thematik:
- Betriebsgröße 35 Personen ->mindestens 3 BR Mitglieder lt. Betriebsverfassungsgesetz
- Wahl außerhalb Turnus aufgrund Weggangs eines BR-Mitgliedes - BR dann nur mit 2 Personen besetzt-> keine Ersatzmitglieder vorhanden
- Wahlausschreiben mit 28 Wahlberechtigten wurde vom Wahlvorstand veröffentlicht
- Ein Wahlvorschlag mit einem MA wurde innerhalb der Frist eingereicht
Gem. Rechtsprechung besteht die Möglichkeit, wenn zu wenig Wahlvorschläge (hier<3 Personen) vorliegen auf die nächstniedrigere Staffel des §9 (Betriebsgröße) zurückzugehen.
In unserem Fall wäre dann nur ein BR-Mitglied ausreichend.
Ist bei einem eingereichten Wahlvorschlag noch eine Wahl durchzuführen oder ist die Wahl automatisch durch die beiden Stützunterschriften vollzogen?
Community-Antworten (4)
13.03.2024 um 15:46 Uhr
m.E. sieht die WO nicht vor, die Wahl nicht durchzuführen bzw. entsprechend abzukürzen.
Wenn Ihr also keinen eventuellen Anfechtungsgrund liefern wollt, zieht es durch, auch wenn es am Ende auf den einzigen Kandidaten hinauslaufen wird.
Zumindest ist es nicht ausgeschlossen, die Wahl mit nur einem Kandidaten ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. auch LAG Düsseldorf 4. Juli 2014 – 6 TaBV 24/14).
Theoretisch wäre es sogar möglich, dass der einzige Kandidat sich nicht einmal selbst wählt (haben wir selbst sogar mal bei einer JAV-Wahl erlebt).
Also: wählt!
13.03.2024 um 15:55 Uhr
Die Wahl muss durchgeführt werden! Ohne Wenn und Aber!
13.03.2024 um 16:15 Uhr
Ihr müsst trotzdem wählen. Alles andere gibt es im Gesetz nicht.
13.03.2024 um 16:54 Uhr
@WV SWLWS Du hast es richtig erkannt. Die Wahl geht weiter mit dem Ergebniss, dass nur ein 1. Betriebsrat zu wählen ist.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschl. v. 04.07.2014, Az.: 6 TaBV 24/14 Amtlicher Leitsatz:
- Eine Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl ist selbst dann gültig, wenn sie lediglich einen Wahlbewerber aufweist.
- Bleibt bei einer Betriebsratswahl die Zahl der Wahlbewerber unterhalb der Zahl der gemäß § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder, so findet § 11 BetrVG entsprechende Anwendung. Für die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist dann die nächstniedrigere Betriebsgröße zugrunde zu legen.
- In diesem Fall bedarf es keiner Nachfristsetzung durch den Wahlvorstand zur Einreichung (weiterer) gültiger Vorschlagslisten. § 9 der Wahlordnung findet weder unmittelbar noch analog Anwendung.
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