Erstellt am 02.02.2006 um 09:29 Uhr von pippa
Ich bin zwar nicht Otto, aber: Fristende für das Einreichen der Wahlvorschläge ist der 22.03., da der Tag des Aushangs des Wahlausschreibens nicht mitzählt, dann ist auch das Fristende für Einsprüche gegen die Wählerliste erreicht. Nur 3 Tage Einspruchsfrist gegen die Wählerliste geht nicht!
Erstellt am 02.02.2006 um 10:13 Uhr von wilhelm
Hallo Pippa,
besten Dank für die prompte Antwort, stimmt, Fristende für Wahlvorschläge wäre demnach der 22.03. Einspruchsfrist gegen die Wählerliste 3 Tage geht nicht? Laut § 36 WO (einstufiges Verfahren nach § 14a Abs. 3) wird dies aber bejaht. Nachgeschlagen bei Fitting, § 36 WO unter Rn 3, dort letzter Absatz.
Nochmals vielen Dank!
Mit kollegialem Gruß
Wilhelm
Erstellt am 02.02.2006 um 10:20 Uhr von pippa
Aha, also ich hab jetzt gefunden "Gegen unrichtige Eintragungen in die Wählerliste kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens Einspruch eingelegt werden"
Erstellt am 02.02.2006 um 10:32 Uhr von wilhelm
Du hast insofern recht, wenn Wahl nach § 14 BetrVG. Bei uns jedoch nach § 14a BetrVG im einstufigen Verfahren (Niederlassung mit 35 Arbeitnehmern/innen).
Gruß
Wilhelm
Erstellt am 02.02.2006 um 11:15 Uhr von NoLi
Hallo Wilhelm,
Hallo Pippa,
nach allen meinen Unterlagen ist im EINSTUFIGEN Verfahren die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste genau 3 Arbeitstage. Ebenso lese ich: Abgabe der Wahlvorschläge bis spätestens 1 Woche vor dem Termin der Wahlversammlung.
Ein Wort aber noch, Pippa, zu deiner Berechnung des Fristendes.
die Wahlordnung sagt: "Listen können eingereicht werden, vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens".
Du hast völlig recht pippa, dass der erste Tag der zählt, der Tag nach dem Aushang des Wahlausschreibens ist.
Aber nun zähle mal, mit Mittwoch dem 8.März als erstem Tag, auf einem Kalender zwei Wochen = 2x7 Tage nach vorne dann landest du leider nicht beim Mittwoch den 22. März sondern bei Dienstag dem 21.März als Fristende.
Also gilt: FRISTENDE IST DIENSTAG DER 21. MÄRZ
Das ist aber ein Fehler der sicher recht häufig gemacht wird. Aber dennoch ein Fehler der zur Anfechtung führen könnte.
Gruss
NoLi
Erstellt am 10.02.2006 um 09:11 Uhr von pippa
@ NoLi, Du hast recht!! Irritierend finde ich in meinen Unterlagen dabei den Hinweis, dass der Tag des Erlasses nicht mitzählt, da kommt man auf die falsche Spur. Danke für den Hinweis
Erstellt am 10.02.2006 um 09:38 Uhr von wilhelm
Hollo NoLi und Pippa,
komme nochmals auf meine Frage (siehe 02.02.2006 um 09:18) zurück:
1. Einstufiges Wahlverfahren lt. § 14a BetrVG (3 BR-Mitglieder zu Wählen)
2. WA und WL am 07.03.2006 erlassen (Einspruch gegen WL bis spätestens 10.03.2006)
3. Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen auf 14 Tage gesetzt, Ende wäre demnach der 21.03.2006 um 24:00 h).
Verdammt, ich komme nicht mit der gesetzl. Vorgabe lt. § 36 WO Rn 11 klar die besagt, " dass das Fristende für die Einreichung von Wahlvorschlägen eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung ist".
Wenn die Wahlversammlung für den 09.05.2006 geplant ist heißt es dann, dass ich Wahlvorschläge bis 02.05.2006 entgegennehmen muss? Oder ist es eben zulässig, wie angedacht, ein Fristende 14 Tage ab Erlass des WA zu setzen? Ab diesem Zeitpunkt geht dann nichts mehr (weitere Wahlvorschläge)?
Gruß aus Nürnberg
Wilhelm
Erstellt am 10.02.2006 um 11:44 Uhr von NoLi
Hi Wilhelm,
ich habe mir noch mal einen Terminplan der IG-BCE zum einstufigen Verfahren angeschaut. Auch dort steht als vorgeschriebenes Ende der Frist : "spätestens 1 Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des BR".
Sieht man sich den FITTING noch einmal etwas genauer an, so ist deine Verwirrung nur allzu verständlich. Denn selbst FITTING stellt fest, dass der Gesetzgeber in der WO für das einstufige Verfahren keine klaren Aussagen zur Frist zur Einreichung gemacht hat.
FITTING WO §36 Rdnr.11 Satz 3 und Satz 4: "Insoweit hat die WO auf eine Mindestfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen verzichtet."
ebd. Satz 5: "Die Festsetzung einer Frist steht im PFLICHTGEMÄSSEN ERMESSEN des Wahlvorstandes.
ebd. Satz 6: "Das Fristende ist gesetzlich vorgegeben, es muss SPÄTESTENS eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des BR liegen."
Es kann danach also durchaus auch früher festgesetzt werden.
Das heisst wenn ihr als Wahlvorstand entscheidet: Frist ist 2 Wochen nach Aushang des Wahlausschr. dann ist das so! (Ich rate jedoch diese Entscheidung im Protokoll der Wahlvorstandssitzung festzuhalten und zu begründen.)
Gruss
NoLi
Erstellt am 10.02.2006 um 11:55 Uhr von wilhelm
Danke NoLi, genau die gleichen Punkte im Fitting führen bei mir zu Irrungen und Wirrungen. Ebenfalls das Juristendeutsch hinsichtlich der Wahlvorschläge und Listenvertreter (Listenwahl gibt es anderseits nach § 14a BetrvG nicht) etc. etc.
Bin aber nächste Woche auf einem entsprechenden Seminar der W.A.F. in Inzell. Da werden, so hoffe ich, alle Unklarheiten ausgeräumt.
Gruß und Dank
Wilhelm