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Gestaltung Stimmzettel - untereinander oder nebeneinander bei einer Vorschlagsliste?

U
Uwe
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wir haben eine Vorschlagsliste, unser Wahlvorstand hat den Stimmzettel so gestaltet, das bei 41 Kandidaten zwei Spalten der Kandidaten gemacht wurden, oben steht also links die Nummer 1 auf der linken Seite und auf der rechten Seite die Nummer 21.

Das könnte doch zur Verwirrung führen, das man denkt, oben stehen die ersten zwei der Liste u.s.w.! Ich habe bei jeder Wahl bis jetzt alle Kandidaten immer untereinander auf dem Stimmzettel gesehen, was ist richtig?

Zweite Frage : Bei den Unterlagen zur Briefwahl ist der Rückumschlag nicht frankiert, also kein Freiumschlag wie vorgeschrieben, hat das Auswirkungen ( z.B. Anfechtung der Wahl ) ?

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Community-Antworten (8)

F
Fayence

12.04.2006 um 22:47 Uhr

Hallo Uwe, bereits im § 11 Abs, 2 der Wahlordnung ist zu lesen, dass die Kandidaten untereinander auf dem Stimmzettel aufgeführt sein müssen.

Hoffe, die Stimmzettel sind noch nicht gedruckt!

Ein nicht frankierter Rückumschlag wird vermutlich keinen Anfechtungsgrund darstellen, dann schon eher erst genannter Punkt.

W
w-j-l

12.04.2006 um 23:02 Uhr

Hallo Fayence, nichts für ungut, aber ich denke, hier ist §20 der WO einschlägig, und der fordert im Absatz 2:

(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.

Da aber bei den Vorschlagslisten lediglich gefordert ist, dass die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge benannt werden (also z.B. numeriert), halte ich die Gestaltung des Stimmzettels, wie Uwe ihn skizziert hat, für zulässig, falls die Bewerber auf dem Stimmzettel auch durchnummeriert sind.

Was meinst Du dazu?

Gruesse w-j-l

D
DiDre

12.04.2006 um 23:08 Uhr

Wir hatten eine Persönlichkeitswahl mit 75 Kandidaten. Über die Art der Wahl wurde vor der Wahl per Aushang durch den Wahlvorstand informiert, der Stimmzettel hatte 3 Spalten a 25 Kandidaten und wurde als beispiel auch schon Tage vor der Wahl ausgehängt, damit sich die Wähler ein Bild über die Kandidaten und die Aufmachung der Wahlzettel machen konnten.

Verwirrend würde ich es eher finden, wenn die 75 Kandidaten untereinander gestanden hätten - das wäre nämlich gar nicht auf einen Zettel in angenehmbarer Größe gegangen.

F
Fayence

12.04.2006 um 23:15 Uhr

@ w-j-l

Der §20 regelt doch wohl nur die Reihenfolge der KandidatInnen! Habe fertig!

W
w-j-l

12.04.2006 um 23:20 Uhr

§20 regelt die Stimmabgabe bei Mehrheitswahl (wie sie wohl bei Uwe stattfand) §11 regelt die Stimmabgabe bei Listenwahl

Hattest Du wirklich fertig, oder willst Du nochmal nachlesen?

F
Fayence

12.04.2006 um 23:32 Uhr

Grrr, habe noch mal nachgelesen. Hatte im Kommentar nur den Verweis auf §11 WO gelesen, nicht aber den Verweis auf die RN.

Ich lass es für heute, ist nicht mein Tag! Du hast Recht.

K
Kölner

12.04.2006 um 23:36 Uhr

Ich bin froh, dass Du es tatest, w-j-l. Ich war da emotional nicht in der Lage für... ;-)

W
w-j-l

12.04.2006 um 23:45 Uhr

Nicht böse sein Fayence, es ging ja nicht gegen Dich, sondern sollte nur der Rechtsfindung für Uwe dienen. Du darfst dann auch wieder, wenn ich mal Unrecht habe (und das kommt bestimmt)

Gute Nacht w-j-l

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