Laut §7 BetrVG sind "zur Arbeitsleistung Überlassene Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden."
In unserer Firma sind solche "externen" Kollegen bereits seit langer Zeit eingesetzt, aber die Personalabteilung will sie zur Wahl nicht zulassen, da sie nicht über einen Personen-, sondern über einen Dienstleistungsvertrag eingesetzt und somit in diesem Vertrag nicht namentlich erwähnt seien. (Zur Erläuterung: Unsere externen Kollegen sind z.B. IT-Spezialisten oder Callagents, die von Betriebsangehörigen eingewiesen und angeleitet werden. Eingesetzt sind sie teilweise seit Jahren.)

Ist das richtig? Gibt es hier Unterschiede?

Daß Überlassene Kollegen nicht wählbar sind und nicht die Betriebsratsgröße beeinflussen ist klar, aber unseres Erachtens macht das BetrVG für das aktive Wahlrecht keinen Unterschied, wie die entliehenen Kollegen entliehen sind.
Gibt es hier evtl. bereits Präzedenzfälle (-urteile)?