Erstellt am 09.04.2006 um 10:31 Uhr von Fayence
Hallo 089,
zunächst einmal entscheidet nicht die Personalabteilung über die Wahlberechtigung sondern der Wahlvorstand hat diese zu prüfen.
Grundsätzlich sind AN die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages in einem Fremdunternehmen tätig werden nicht wahlberechtigt (siehe Fitting, 22. Aufl., § 7, RN 54).
Allerdings sind werden Dienstleistungsverträge öfter auch zum "Schein" abgeschlossen, da den "Verleihern" die Voraussetzung für eine gewerbsmässige Arbeitnehmerüberlassung fehlt.
Hier hilft nur die Beurteilung, ob und inwieweit diese AN tatsächlich weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation eines Betriebes eingebunden sind. Siehe auch RN 57, 58.
Erstellt am 09.04.2006 um 10:47 Uhr von 089
Hallo Fayence,
das ist ja das komische - der Wahlvorstand "versteckt" sich hinter der Ausage der PA. Der WV hat nach unserer Nachfrage, ob die Externen nicht auch wahlberechtigt seien, bei der PA rückgefragt und die o.g. Antwort bekommen - und das Antwortmail einfach 1:1 weitergeleitet.
Zu deiner zweiten Frage: der Verleiher erfüllt alle Voraussetzungen nach AÜG, und die AN sind fachlich weisungsgebunden. Vielleicht hilft folgendes zur Abgrenzung: dass die Mitarbeiter der Putzfirma, die allabendlich ihre Runden drehen, *nicht* wahlberechtigt sind, ist unstrittig.
Erstellt am 09.04.2006 um 13:30 Uhr von w-j-l
Hallo 089,
die Leiharbeitnehmer können nach §4 WO Einspruch gegen die Wählerliste erheben. Wenn der WV diesen ablehnt, dann können nach der Wahl 3 Wahlberechtigte AN nach §19 BetrVG die Wahl anfechten.
Vielleicht solltet ihr dem WV mal den §7 BetrVG in die Hand drücken, so arg lang ist der ja nicht, und in seiner Klarheit auch gut verständlich.
Wenn am Ende, nach der Wahl und Ablauf der Frist zur Anfechtung, niemand sich gewehrt hat, dann ist die Wahl wirksam gelaufen.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 09.04.2006 um 13:34 Uhr von Ramses II
""die Leiharbeitnehmer können nach §4 WO Einspruch gegen die Wählerliste erheben. Wenn der WV diesen ablehnt, dann können nach der Wahl 3 Wahlberechtigte AN nach §19 BetrVG die Wahl anfechten."
Abgesehen davon dass drei Wahlberechtigte die Wahl auch dann anfechten dürfen wenn der WV den Widerspruch nicht ablehnt:
Dürfen denn auch drei dieser externen Kollegen die Wahl anfechten?
Erstellt am 09.04.2006 um 15:02 Uhr von 089
Diese interessante Frage haben wir uns auch schon gestellt.. und sind mit unseren Hypothesen zu folgendem Ergebnis gelangt:
- Würde das Gericht die Externen als möglicherweise wahlberechtigt ansehen, könnte es die Anfechtungs-Klage zulassen und dann entscheiden. (Eine Zulassung der Klage stellt kein Präjudiz dar, dürfte aber Schlüsse auf eine spätere Entscheidung zulassen.)
- Sähe das Gericht die Klagenden als von vorneherein nicht wahlberechtigt (und somit nicht klageberechtigt) an, müsste es die Klage als unzulässig abweisen.
Wir sind natürlich keine Juristen, also wie gesagt: alles reine Hypothese :-))
Erstellt am 09.04.2006 um 15:25 Uhr von Kölner
@Ramses II
Bei Dir vermute ich ja stets ein hohes Maß an rhetorischem Fragestellungspotential! Darum vermute ich ja eher, dass Dir aus der 23. Auflage von FESTL § 19 BetVG RN 29 geläufig ist.
Für mich stellt sich eher die Frage nach der erfolgten arbeitsvertraglichen/dienstleistungsvertraglichen Überprüfung durch den WV. Reden wir hier also über § 611 BGB oder § 631 BGB oder gar § 651 BGB - im Sinne der WO schon recht wichtig, oder?
Erstellt am 09.04.2006 um 20:33 Uhr von w-j-l
Unser lieber Ramses II macht sich halt lieber über Frager und Antworter lustig, als mit seinem scheinbar unerschöpfliche Wissen Hilfestellung zu leisten. Zumindest läßt das die Mehrzahl seiner Antworten vermuten.
Die drei (ggf.) wahlberechtigten Leiharbeitnehmer werden ihr Urteil nur bekommen, wenn sie ggf. versuchen die Wahl anzufechten, weil sie ja laut Gesetz wahlberechtigt sind, obwohl der WV sie unter grobem Verstoß gegen BetrVG und WO nicht auf die Wählerliste genommen hat.
Ramses II, warum versuchst Du einen konkreten Hilfsversuch so ins allgemeine zu ziehen, dass wieder eine unnötige Auseinandersetzung zur "Pflege des eigenen Ego" entsteht?
Erstellt am 09.04.2006 um 22:47 Uhr von Ramses II
Mein lieber w-j-l,
wo habe ich mich denn bitte über Frager und Antworter lustig gemacht?
Bitte kein allgemeines Rumgesabbere, sondern konkrete Beispiele!
Deinen letzten Satz verstehe ich nun überhaupt nicht, könntest Du bitte auch hier konkret werden?
Erstellt am 09.04.2006 um 23:20 Uhr von 089
Hey Jungs, ich mag in *diesem* Forum ja neu sein, aber Netiquette-konform ist das ja nicht. Könnt Ihr Euer Off-Topic-Geplänkel woanders als ausgerechnet in MEINEM ERSTEN THREAD austragen...?!
*rotfl* 089
Erstellt am 09.04.2006 um 23:23 Uhr von Kölner
@Ramses II
Man könnte schon annehmen, dass Deine Aussage "Dürfen denn auch drei dieser externen Kollegen die Wahl anfechten?" als zumindest in der Nähe einer rhetorischen Fragestellung anzusiedeln sein könnte.
@w-j-l
Laus und Leber? Ich bin verblüfft wie sehr Du die Wände hochgehst, bei dieser Antwort von Ramses II.
Hat sich da was aufgestaut?
Erstellt am 09.04.2006 um 23:43 Uhr von Ramses II
Ich dachte Docpille habe nur die Rabulistik aus dem Forum verbannt, aber nicht die Rhetorik...
@ *rotfl* 089
Wo würdest Du denn vorschlagen dieses "Off-Topic-Geplänkel" auszutragen?
Einfach mal "rausgehen" bringt ja nichts, da gehen wir in der Wildnis des Internets hoffnungslos verloren...
Erstellt am 10.04.2006 um 00:19 Uhr von Kölner
"Die Kunst, Recht zu behalten" (ich musste es lesen) wird eines Tages nicht nur mit dem Verfasser jenes Werkes verbunden werden, sondern vielleicht auch mit dem altägyptischen Mann, der einst seine tiefen Spuren in diesem Forum hinterließ.
Eine "Gute Nacht" nach...aber das ist Dir ja auch egal!
Erstellt am 10.04.2006 um 07:39 Uhr von w-j-l
@ Ramses II:
22962
da und im Thread von DocPille ist alles drin, von reiner Rhetorik bis Rabulistik.
Ich hab Dir an anderer Stelle auch schon mal gesagt, dass Deine Antworten (unnötig) minimalistisch sind.
Dass Deine rhetorischen Rätsel von anderen hier gelöst werden müssen, hilft den Fragern auch nicht immer unmittelbar weiter, und als Hilfe zur Selbsthilfe gehen einige Deiner Antworten hier auch nicht immer durch, denn wenn die Frager das könnten, sich selbst helfen, dann würden sie nicht die Fragen stellen, die hier manches Mal auftauchen.
@ 089
Du hast doch schon alle Antworten die Du brauchst. Also liest Du doch hier wohl auch nur noch zum Spass mit.
Erstellt am 10.04.2006 um 08:11 Uhr von 089
Auch wieder wahr *g*
Auf jeden Fall allen Beteiligten vielen Dank :-)
Erstellt am 10.04.2006 um 23:36 Uhr von Ramses II
w-j-l,
wo bitte ist denn im 22962 Rabulistik enthalten?
"Unnötig minimalistisch"? Könntest Du bitte auch hierfür mal ein Beispiel nennen?
"Rhetorische Rätsel"? So? Hältst Du das dafür? Nur weil Du nicht in der Lage bist ein Problem bis zum Ende zu denken?
Es ging doch hier darum dass es in diesem Betrieb Mitarbeiter gibt bei denen nicht so ohne weiteres klar zu erkennen ist, ob sie tatsächlich über AÜG eingesetzt sind oder nicht.
Dann kommt das bekannte Argument "Drei Wahlberechtigte können ja die Wahl anfechten."
Dann muss doch die Überlegung erlaubt sein, wer das hier möglicherweise tun wird. Den normalen AN dürfte dies ziemlich egal sein. Ein Interesse werden hier möglicherweise diejenigen haben, die von der Wahl ausgeschlossen wurden. Und da muss doch die Frage ob diese überhaupt anfechtungsberechtigt sind selbstverständlich gestellt werden.
Was hast Du dagegen dass hier im Forum Fragen gestellt werden?
Das ist eines der häufigsten Probleme die Betriebsräte haben: Sie denken nur von hier bis zur Wand, aber nicht weiter!
Erstellt am 11.04.2006 um 08:23 Uhr von w-j-l
"wo bitte ist denn im 22962 Rabulistik enthalten?"
im zweiten Absatz. Der war in diesem Zusammenhang unnötig.
Auf die rhetorischen Rätsel werde ich dann vielleicht in Zukunft eingehen.
Zu der Frage ob Leih-AN oder nicht: Das war eigentlich aufgrund der Aussagen in der Frage zum Unterstellungsverhältnis schon gar nicht mehr nötig.
Wenn die Betroffenen selbst Interesse an einer Wahlanfechtung haben, dann wird das Gericht zunächst klären, ob sie überhaupt nach Gesetz wahlberechtigt waren (unabhängig davon ob sie auf der Wählerliste standen), und wenn nein, die Anfechtungsklage ablehnen. In diesem Falle ist es dann aber völlig egal, wer die Anfechtung veranlasst, die Betroffenen oder andere Wahlberechtigte.
Erstellt am 11.04.2006 um 18:48 Uhr von Ramses II
Die Definition von Rabulistik scheint Dir nicht völlig klar.
Deine Annahme dass das Gericht die Wahlberechtigung vor der Entscheidung über die Annahme der Klage prüfen wird dürfte daran scheitern dass das Gericht zu diesem Zeitpunkt noch keinen Beweis erheben kann.
Erstellt am 12.04.2006 um 08:41 Uhr von w-j-l
Vielleicht definierst Du es zu scharf und zu einseitig.
Das Gericht wird nie darum herum kommen, die Wahlberechtigung zu prüfen und dann über die Annahme der Klage zu entscheiden.