Erstellt am 27.12.2013 um 11:27 Uhr von AbisZ
Er darf wählen bis zum letzten Tag der Firmenangehörigkeit
Erstellt am 27.12.2013 um 12:14 Uhr von Nubbel
wenn man es analog zum wahlrecht in der freistellungsphase im blockmodell der altersteilzeit sieht: nein
Erstellt am 27.12.2013 um 12:16 Uhr von schmitti
http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/betriebsratswahl-zeitpunkt-wahlvorstand-und-wahlrecht-311-arbeitnehmereigenschaft_idesk_PI10413_HI3646543.html.............Gekündigte Arbeitnehmer bleiben zunächst bis Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitnehmer des Betriebs, jedenfalls wenn sie nicht unwiderruflich freigestellt sind. Nach dem Ablauf der Kündigungsfrist oder nach einer außerordentlichen Kündigung scheiden die Arbeitnehmer hingegen aus dem Betrieb aus, es sei denn, sie werden aufgrund des Weiterbeschäftigungsanspruchs vom Arbeitgeber weiterbeschäftigt. Durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage allein wird die Wahlberechtigung nicht wieder hergestellt.
Erstellt am 27.12.2013 um 14:57 Uhr von Nubbel
und was hat das nun mit der gestellten frage zu tun?
Erstellt am 27.12.2013 um 16:44 Uhr von gironimo
Die richtige Antwort lautet wahrscheinlich: Es kommt darauf an.
Ich würde hinterfragen, ob die Freistellung unwiderruflich ist und es daran festmachen.
Erstellt am 27.12.2013 um 17:22 Uhr von Nubbel
ein unterschriebener aufhebungsvertrag mit sofortiger freistellung, jetzt mal ehrlich, wer soll denn hier was noch widerrufen?
ich würde den nicht wählen lassen und fertig
Erstellt am 27.12.2013 um 18:50 Uhr von schmitti
Nubbel, ganz einfach, unwiderruflich freigestellt = kein Wahlrecht mehr. Bei Aufhebungsvertrag mit Freistellung ist eine unwiderufliche zu unterstellen.
Erstellt am 27.12.2013 um 18:59 Uhr von Snooker
@schmitti
Der Arbeitgeber sollte vor Ausspruch der Freistellung sorgfältig prüfen,
ob er wirklich endgültig auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verzichten
möchte. Will er sich ein Widerrufsrecht vorbehalten, muss er
dies in der Freistellungserklärung klar zum Ausdruck bringen. Das BAG
legt jede
nicht ausdrücklich widerruflich ausgesprochene Freistellungserklärung,
die eine Urlaubsabgeltung vorsieht, als unwiderrufliche Freistellung
aus (Urt. v. 14.3.2006 – 9 AZR 11/05, AuA 11/06, S. 684).
Erstellt am 27.12.2013 um 20:10 Uhr von Nubbel
och mensch snooker, fängst du jetzt auch schon an auf nicht gestellte fragen zu antworten
Erstellt am 28.12.2013 um 10:30 Uhr von Hoppel
@ Olemeru
Die richtigen Hinweise wurde bereits gegeben:
Es muss unterschieden werden > ist dieser MA widerruflich oder unwiderruflich freigestellt?
Diese Frage lässt sich doch ganz einfach durch den MA oder AG beantworten.
Ist der Kollege nur widerruflich freigestellt, gehört er auf die Wählerliste. Er darf wählen und auch noch gewählt werden.
Es ist zwingend davon abzuraten, den Kollegen in diesem Fall nicht auf die Wählerliste zu setzen, da damit ein möglicher Grund für eine Wahlanfechtung geliefert wird.
Könnt/wollt Ihr die Frage nicht mit den Beteiligten (AG / AN) klären, setzt ihn auf die Wählerliste. Da dem Kollegen KEINE schriftlichen Wahlunterlagen zugeschickt werden müssen, erledigt sich Euer "Problem" vermutlich doch von ganz alleine.
Erstellt am 28.12.2013 um 11:43 Uhr von Nubbel
du weißt aber schon was vom richter bei einer wahlanfechtung in diesem fall geprüft würde?
Erstellt am 28.12.2013 um 14:35 Uhr von ActionHero
Naja, ob jetzt Wahlunterlagen zugeschickt werden müssen oder nicht, wollen wir jetzt einmal ignorieren. Ist wieder eine ganz andere Baustelle, wozu hier an anderer Stelle ja schon so einiges geschrieben wurde.
Prüfen würde hier ein Gericht wohl am ehesten, ob und wie ein WV versucht hat, dies in Erfahrung zu bringen.
Kommt es zu der Erkenntnis, dass der WV seine hier doch eingeschränkten Möglichkeiten - schließlich kann er ja keinen der Betroffenen zu einer Aussage zwingen - nachgekommen ist, würde wohl geprüft werden, ob diese Entscheidung für einen WV im Sinne der Durchführung der Wahl, die nachvollziehbarste war.
Ich kann mir auch schwerlich vorstellen, dass ein Gericht hieran eine Wahl würde scheitern lassen.