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Wahlumschläge vergessen -Wahlanfechtung. Wie genau muß jetzt verfahren werden?

P
Paul
Nov 2016 bearbeitet

Bei der heutigen BR-Wahl hat der Wahlvorstand die Wahlumschläge vergessen. Lt. Wahlordnung sind die Umschläge aber zwingend erforderlich. Eine Gruppe von Mitarbeitern hat sich schon für eine Wahlanfechtung gefunden. Wie genau muß jetzt verfahren werden und wer muß wie informiert werden. Wer kennt sich damit aus?

3.08205

Community-Antworten (5)

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norbert

06.04.2006 um 16:59 Uhr

Jeder Mitarbeiter, der Arbeitgeber, die Gewerkschaft kann die Wahl anfechten. Beweissicherung durchführen (Zeugen) und das Arbeitsgericht anrufen und ein Beschlußverfahren anhängig machen. Einspruchsfrist von 2 Wochen beachten.

A
AO

07.04.2006 um 10:53 Uhr

Hat aber nur einen Sinn, wenn es bei Euch auch "Briefwähler" gab. Ansonsten macht das AG keinen Finger krumm. Es sei denn, Ihr könnt beweisen, dass es bei einer Verwendung von Wahlumschlägen zu einem anderen Ergebnis als diesem Jetzigen gekommen wäre.

Dann solltet Ihr schon mal eine entsprechende Aktion andenken. Dafür habt Ihr ja dann die zwie Wochen!

AO

F
Fayence

07.04.2006 um 12:46 Uhr

@ AO

Schon mal den §14 BetrVG gelesen? Da steht etwas von Wahlgeheimnis. Die Wahl IST anfechtbar, siehe z.B. Urteil LAG Niedersachsen vom 1.3.2004 (16 TaBV 60/03)

Orientierungssätze: Die Verwendung von Wahlumschlägen bei der Betriebsratswahl ist zwingend zur Aufrechterhaltung des Grundsatzes der Geheimhaltung der Wahl nach § 14 Abs. 1 BetrVG erforderlich. Die Verletzung dieses Grundsatzes stellt einen Anfechtungsgrund nach § 19 Abs. 1 BetrVG dar.

A
AO

10.04.2006 um 11:52 Uhr

@ Fayence:

Guten Morgen erst mal!

Ja sag ich doch. Aber die ganze Geschichte kann ja auch so abgelaufen sein, dass die Geheimhaltung trotzdem ausreichend gewahrt wurde. Natürlich ist der 14er nicht eingehalten worden. Aber was ist, wenn es keine Briefwähler gab und alle Stimmzettel nach dem "gleichen Verfahren" gefaltet und eingeworfen wurden? Beweisbarkeit ist schwierig - weiss ich. Aber was wenn?

Wäre es denn zu einem anderen Ergebnis gekommen. Mir hat man gesagt, dass nur in Fällen, wo schwerwiegende Fehler ein anderes Ergebnis verhindert haben, der Wahlanfechtung stattgegeben wird. Ich bin sicher nicht das Maß aller Dinge. Könnte ich damit aber trotzdem falsch liegen?

Ich würde auch genau nachsehen und eher anfechten als stillhalten!!

AO

F
Fayence

10.04.2006 um 19:27 Uhr

Hallo AO, Deine Nachfrage stösst bei mir auf einiges Unverständnis.

"Ja sag ich doch. " ?? Deiner Antwort 22724 kann ich nur entnehmen, dass Du auf eine Anfechtbarkeit der Wahl plädierst, wenn es auch Briefwähler gab. Das z.B. von mir zitierte Urteil macht da aber überhaupt keinen Unterschied.

Und eine Wahlanfechtung muss sich nicht ausschliesslich auf die "Korrektur" eines falschen Wahlergebnisses beziehen.

Gruß Fayence

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