Erstellt am 02.06.2010 um 07:21 Uhr von nicoline
teamfrge
Der DKK sagt dazu:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 19 BetrVG, 2. Anfechtungsberechtigte und Anfechtungsfrist
Im Übrigen bestimmt sich der Beginn der Frist nach § 187 Abs. 1 BGB. Die Anfechtungsfrist endet somit zwei Wochen später mit Ablauf des Tages, der seiner Benennung nach dem Tage entspricht, an dem das Wahlergebnis durch Aushang bekannt gemacht worden ist. Erfolgte also z. B. der Aushang des Wahlergebnisses an einem Donnerstag, so endet die Frist mit Ablauf des Donnerstags der zweiten darauf folgenden Woche. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, tritt an dessen Stelle der nächste Werktag (§ 193 BGB).
Erstellt am 02.06.2010 um 07:28 Uhr von Forentroll
Hallo teamfrge,
ich hoffe eure Wahl ist nicht NICHTIG! Denn dann hättet ihr derbe Probleme, denn gem. BGB §§187 - 193 steht alles über die Fristberechnung. Der entscheidende Sonntag, ob jetzt in der Frist oder nicht bei euch ist nicht das Problem, sondern das Arbeitsgericht hat ja freilich Samstag und Sonntag zu! Im § 193 BGB steht explizit:
§ 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Erstellt am 02.06.2010 um 07:38 Uhr von Immie
@teamfrge
Wie kann es sein, das ihr 7 BRM und der Arbeitgeber nur 1 höchstens 3 BRM rechnet?
Erstellt am 02.06.2010 um 10:52 Uhr von leidender
weil er vielleicht den Betriebsbegriff anders sieht oder bei der Berücksichtigung von Leiharbeitern oder "Externen" Fehler gemacht wurden?
Erstellt am 03.06.2010 um 00:18 Uhr von teamfrge
Hallo
danke erstmal fuer die antworten.
§ 193 BGB ist mir bekannt, dass demnach die Frist eigentlich erst Montag zu ende ist( naechste Werktag). Diese meinung vertritt auch der Anwalt A.
Allerdings muss man bei uns bedenken, dass unser Betrieb vorwiegend am Wochenende geoeffnet ist (Diskothek).
Zitat: " Arbeitsgericht hat ja freilich Samstag und Sonntag zu", ja das ist richtig, dennoch hat das Arbeitsgericht einen Zeitstempelbriefkasten, wo die Wahlanfechtung eingeworfen werden konnte und das auch an einem Sonntag, sodass die Frist demnach auch am Sonntag ablaeuft (2 Wochen nach Bekanntgabe). Das ist die Meinung eines anderen Anwalts B, womit er ja auch nicht so unrecht hat. Dennoch wollte er dies nochmal prüfen und bei unserem Gespräch am Montag mir dann mitteilen.
@ Immie das Problem ist bei uns, dass der Arbeitgeber mit allen Mitteln versucht alle Arbeitnehmer loszuwerden (Geldstrafen, Umsatzeinbußen usw nimmt er dabei gerne in Kauf), da gehoert vorwiegend auch der BR dazu, den er somit erstmal versucht stark zu dezimieren, damit 1 BR-Mitglied dann nicht mehr soviel machen kann wie 5 BR Mitglieder.
Personaleinstellungen von Arbeitnehmer gab es das letzte mal vor 2 Jahren, dadurch dass wir vorwiegend Studenten beschaeftigen scheiden somit nach und nach viele Arbeitnehmer einfach aus und die Luecken die es zZ gibt werden mit Fremdarbeitfirmen aufgefuellt, wozu wir natuerlich auch nicht angehoert wurden usw usw usw
Auf der Waehlerliste standen zum Zeitpunkt der Wahl noch 54 MA, bei 14 behauptet er, dass diese zu unrecht drauf stehen. des weiteren spricht er davon, dass es im Sommer unter 20 MA nurnoch geben soll und somit nur 1 BR-Mitglied zu waehlen ist.
ist aufjedenfall immer sehr spannend bei uns ;)