Erstellt am 05.04.2006 um 15:56 Uhr von Fayence
Hallo Manu69,
im KschG §15 Abs. 3 steht:
Die Kündigung eines Wahlbewerbers ist vom Zeitpunkt der Aufstellung des
Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen...
Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen...
Gruß
Fayence
Erstellt am 05.04.2006 um 16:11 Uhr von Manu69
Hm, wenn ich das nun richtig verstehe, sind alle Mitarbeiter, die auf den Wählerlisten stehen, bis zur Bekanntgabe des Ergenisses nicht ohne Weiteres kündbar? Was hat das denn ales mit einer Ersatzmitgliedschaft zu tun? Irgendwie raff ich das nicht. :-(
Erstellt am 05.04.2006 um 16:20 Uhr von Fayence
Du hast richtig verstanden. Jeder Kandidat, der nicht in den BR gewählt wurde ist ein Ersatzmitglied. Vorausgesetzt natürlich, dass im Rahmen einer Persönlichkeitswahl mind. 1 Stimme für diesen Kandidaten abgegeben oder im Fall einer Listenwahl mind. 1 Stimme für die Liste abgegeben wurden.
Wie wählt Ihr denn?
Erstellt am 05.04.2006 um 16:32 Uhr von Manu69
Wie haben eine Listenwahl, welche aus zwei Listen besteht. 15 Kandidaten wurden uns auf der Betriebsversammlung auch vorgestellt. Mit anderen Worten, wenn -sagen wir mal - 450 Wähler diese bestimmte Liste wählen, bin ich automatisch ein Ersatzmitglied, weil ich ja meine Einverständniserklärung als EM abgegeben habe?
Danke erstmal für deine Geduld, bin blutiger Anfänger
Erstellt am 05.04.2006 um 20:02 Uhr von Tom
Sobald Du wie geschildert als Bewerber auf einer der Listen stehst und Dein Einverständnis zur Kandidatur erklärt hast, hast Du bis zum Aushang des Wahlergebnisses und ab dann weitere 6 Monate Kündigungsschutz!
Wenn Du dann gewählt worden bist und als Ersatzmitglied an einer BRSitzung teilgenommen hast, hast Du ab diesem Zeitpunkt 12 Monate Kündigungsschutz.
(Wieviel Stimmen Eure Liste erhalten muß, damit Du mal irgendwann Ersatzmitglied bist, kann ich Dir nicht beantworten; das hängt von Wahlbeteiligung, Listenplatz, usw. ab!)
Wirst Du als Ersatzmitglied nochmals "herangezogen", hast Du ab dieser zweiten Sitzung 1 Jahr Kündigungsschutz und so weiter ...
Also immer 1 Jahr nach der letzten Sitzung, an der Du teilgenommen hast!
Kündigungsschutz mit den Einschränkungen, die Fayence beschreibt!!!
Alles klar?
Erstellt am 05.04.2006 um 20:14 Uhr von Fayence
Hallo Manu69,
da haben Sie Dich aber ganz schön vergackeiert. Man kann nur seine Kandidatur erklären, aber nicht die Kandidatur als Ersatzmitglied.
Bei einer Listenwahl haben die KandidatInnen die größten Wahlchancen, welche sich auf den vorderen Listenplätzen befinden.
Beispiel: Auf Eurer Liste stehen 10 KandidatInnen. Die Stimmauszählung ergibt, dass Ihr 5 Sitze bekommt. Die ersten 5 ziehen also in den BR ein, die restlichen 5 sind automatisch Ersatzmitglieder Falls Du z.B. auf Listenplatz 5 stehst, bist Du in den BR gewählt.
Das Minderheitengeschlecht habe ich jetzt bewusst nicht berücksichtigt.
Erstellt am 06.04.2006 um 08:28 Uhr von Benno_BRB
Moins !
Ich les mir das grad alles durch und denke : ähm hier fehlt doch noch was!
Und siehe da die Liebe Fayence hats auch schon geschrieben!
Ich wünsche allen hier einen Guten Tag!
Benno
Erstellt am 06.04.2006 um 11:26 Uhr von Manu69
Vielen lieben Dank für eure Antworten.
Irgendwie komm ich mir tatsächlich ein wenig ver....vor und bin nun wirklich mal gespannt, was da noch kommt.
Nochmal danke & sonnige Grüße
Manu69