Erstellt am 03.04.2006 um 14:21 Uhr von DocPille
Frage 1 : Ja wahlberechtigt
Frage 2 : Nicht wahlberechtigt
Erstellt am 03.04.2006 um 14:37 Uhr von skarsata
Laut dem Kommentar "Fitting" zum BetrVG steht:
§7 RNr 60
"Das folgt aus der Formulierung "länger als 3 Monate eingesetzt werden"
(Das Stichtagsprinzip von Manschmann DB 01 ....... nach dem der LeihArbN nur dann wahlberechtigt sein soll, wennn der länger als 3 Monate nach dem Wahltag überlassen worden ist entspricht dem Wortlaut"
Also da wir geplant haben die Arbnehmerin 3-4 Moante zu berhalten ist Sie wahlberechtigt oder ?
Erstellt am 03.04.2006 um 14:41 Uhr von DocPille
BetrVG §7 Abs2 LÄNGER als 3 Monate,das ist bei euch nicht der Fall.
Erstellt am 03.04.2006 um 14:44 Uhr von skarsatai
"da steht eingesetzt werden"
nicht eingesetzt ist.
Also Sie wird für 3 Monate eingesetzt werden
Erstellt am 03.04.2006 um 14:49 Uhr von DocPille
Also wenn 3 Monate ist sie auch lt.Fitting nicht wahlberechtigt.
Wenn 4 Monate ist sie wahlberechtigt.
Fitting bitte ganz genau lesen §7 rn59,schon der erst satz sagt alles aus.
Erstellt am 03.04.2006 um 15:45 Uhr von DocPille
@fayence
habe ich jetzt etwas falsches geschrieben?? Bei 3 Monate nicht wahlberechtigt,und wenn es 4 Monate sein sollten ist sie wahlberechtigt.
Erstellt am 03.04.2006 um 16:04 Uhr von Fayence
@ DocPille
Ich hatte Dich falsch gelesen und meine vorherige Antwort deswegen gelöscht! Da warst Du aber schnell ;-)
Im §7 BetrVG steht: Wahlberechtigung Leiharbeiter bei Entleihdauer von mehr als 3 Monaten, was aber auch nicht 4 Monate bedeutet. Streng genommen reichen 3 Monate und 1 Tag.
Erstellt am 03.04.2006 um 16:07 Uhr von skarsatai
Ok, danke, somit ist der/Die Wahlberechtigt
Erstellt am 03.04.2006 um 16:26 Uhr von DocPille
@Fayence
Die 4Monate hatte ich nur geschrieben,weil ganz am Anfang die Rede war von 3Monaten,und dann auf einmal 3-4Monate.
@skarsatai
nochmal,wenn 3 Monate wie du schreibst um 14.44Uhr,dann ist sie nicht wahlberechtigt.Nur wenn länger als 3 Monate.
Erstellt am 03.04.2006 um 18:46 Uhr von DocPille
man kann auch gegen eine Wand reden