Ersatzmitgleid übergangen???
Hallo. Ich bin 1. Ersatzmitglied meiner Liste (1 von 2). Heute gabe es eine ausserordentliche Sitzung. Ich war zwar später als die anderen in der Arbeit, aber laut Plan anwesend. Anstatt mich zu kontaktieren, um mich einzuladen (weil ein BR-Mitglied meiner Liste im Urlaub ist und ich automatisch nachrücke), wurde ein Ersatzmitglied, welches sogar 3. Ersatzmitglied ist, eingeladen und alle marschierten zur Betriebsleitung... Niemand von meinen BR-"Kollegen" hatte mich gegrüßt, obwohl sie sahen, dass ich anwesend war, keiner hat gesagt, dass ich mitmachen soll o.ä. Ich denke mal, dass es um eine Sache ging, gegen die ich mit Sicherheit dagegengestimmt hätte, das haben die gewusst und damit deren Entschluss einstimmig wird, haben sie mich links liegen lassen... ja, bin etwas Arbeitgeberfreundlich, gebe ich zu... meine Frage aber ist, ob das so rechtens ist, mich als erstes E-Mitglied davon auszuschliessen und ein anderes E-Mitlglied zu wählen
Community-Antworten (8)
10.05.2018 um 01:47 Uhr
1.) Nein, das ist absolut nicht richtig.
2.) wenn Sie zur Betriebsleitung marschiert sind, gibt es da nichts zu beschließen. Denn Beschlüsse werden in nicht-öffentlicher Sitzung durchgeführt. Also wenn KEIN Arbeitgebervertreter dabei ist
3.) Dem AG braucht nicht mitgeteilt zu werden, daß 1 gegen etwas ist. Von daher könnte es den Anderen egal sein, ob da immer einer "aus der Reihe tanzt".
10.05.2018 um 10:21 Uhr
Dennoch : mag ja sein, dass du arbeitgeberfreundlich bist, dennoch haben dich die Arbeitnehmer gewählt, um deren Interessen zu vertreten. Bitte bedenke das, falls der BRV auch einmal korrekt einlädt.
10.05.2018 um 11:53 Uhr
@Celestro: Natürlich wurde da nichts bei der Betriebsleitung abgestimmt, sondern im Vorfeld im BR-Büro und sind mit dem Beschluss zur Betriebsleitung marschiert... Habe ich aber auch nicht geschrieben, dass beim Betriebsleiter etwas abgestimmt wurde...
10.05.2018 um 13:22 Uhr
@ Smooth1708
Das macht ja noch weniger Sinn:
1.) Ist der Beschluss im Büro ohne das korrekte Ersatzmitglied für den Arsch.
2.) BRM wird für erforderliche BR-Arbeit freigestellt. Mit "alle Mann" zur GF zu marschieren gehört definitiv nicht dazu. Als AG würde ich dem "Haufen" ganz gewaltig in den Hintern treten.
10.05.2018 um 13:34 Uhr
@Celestro: klar ist es für den Allerwertesten... Das einzige was sein kann ist, dass die es Vormittags spontan entschlossen haben und dann nur die Anwesenden hergenommen haben, da ich laut Plan erst 14 Uhr angefangen habe. Dass ich um 11 Uhr schon da war, wussten die nicht, aber sie haben mich gesehen, weil mein Büro neben dem BL-Büro ist
10.05.2018 um 13:45 Uhr
ein BR hat aber nicht kurzfristig mal eben etwas spontan zu beschliessen.
P.S. Ausnahme natürlich, wenn eine Sache keine Zeit hat
10.05.2018 um 13:54 Uhr
also theoretisch war es eilig, es ging um den heutigen Tag... was man aber NACH 14 Uhr auch noch hätte machen können, nachdem ich offiziell da gewesen wäre. Sind in der Lebensmittellogistik und wegen Feiertage hängen wir dermaßen hinterher, dass der BL die Leute fragte, wer Heute am Feiertag freiwillig kommissionieren will, mit 150% Zuschlag und einem kleinen Geschenk in Form eines Einkaufsgutscheines für unsere Filialen... Der BR hat wohl irgendwo gelesen, dass wir laut Einzelhandelstarif nicht an Feiertagen arbeiten dürfen und wollte somit den Betrieb lahmlegen... Da es aber 30 Leute sind, die bereitwillig Heute arbeiten wollen um wenigstens die Ware für die Auslieferung ab Heute abends/nachts sicherzustellen, hat der BL sich entschieden, es einfach durchzuziehen, auch wenn er ne satte Strafe bekommt... Es geht immerhin um die Kunden in den Filialen, wir dürfen nicht anfangen, nicht mehr ausliefern zu können... So sehe ich das auch, der Betrieb muss laufen, darum wurde ich wohl aus der Sache rausgehalten, bevor ich mich dagegen entscheiden kann...
10.05.2018 um 16:28 Uhr
ein Beschluss erfolgt doch immer mit Mehrheit. Wenn Du überstimmt worden wärst ... was macht es für einen Unterschied, ob 4:1 oder 5:0 ? Allerdings ist es als BR Deine Aufgabe:
§ 80 Abs. 1 BetrVG:
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.
und dazu gehört dann ggf. Verbot von Feiertagsarbeit.
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