Erstellt am 12.03.2006 um 09:27 Uhr von w-j-l
Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Die Sitzung muss nicht innerhalb einer Woche stattfinden, sondern einberufen werden (§29 (1) BetrVG).
Das heißt lediglich, dass der Termin festgelegt werden muss, und dass der Vorsitzende des WV die Einladungen versenden muss.
Stattfinden kann die konst. Sitzung selbst auch wesentlich später.
Erstellt am 13.03.2006 um 11:14 Uhr von Benno_BRB
Ich bitte um Ergänzungserlaubnis!?!:
Bei der Terminvergabe ist es selbsverständlich, dass es keine BR-lose Zeit geben sollte, darf etc....
Benno
Erstellt am 13.03.2006 um 11:25 Uhr von w-j-l
Du darfst gerne ergänzen, aber dann bitte richtig.
Eine betriebsratslose Zeit gibt es dann nicht, da laut Gesetz die Amtszeit des alten BR um 24 Uhr eines Datums endet, und die des neuen BR um 0Uhr anschließend beginnt (Ausnahme: Vorgezogene Wahlen, bzw. die erste Regelwahl danach).
Der Beginn der Amtszeit ist NICHT abhängig von der konstitutierenden Sitzung.
Erstellt am 13.03.2006 um 13:37 Uhr von Fayence
@w-j-l
"Eine betriebsratslose Zeit gibt es dann nicht, da laut Gesetz die Amtszeit des alten BR um 24 Uhr eines Datums endet, und die des neuen BR um 0Uhr anschließend beginnt."
Wenn die konstituierende Sitzung erst nach Ablauf der Amtszeit des jetzigen BR´s stattfindet, gibt es sehr wohl eine betriebsratslose Zeit.
Der Hinweis von Benno war demnach berechtigt, nur nicht ganz ausformuliert.
@Victori
§29 Abs.1 BetrVG
Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen.