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Darf Mitarbeiter, der aus dem Betrieb ausscheidet an der Wahl teilnehmen?

J
julohund
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben in unserer Firma Ende April Betriebsratswahlen. Ich bin im Wahlvorstand - nun meine Frage. Eine langjährige Mitarbeiterin scheidet zum 01.05.06 aus der Firm aus. Darf Sie noch mitwählen oder streichen wir Sie von der Wählerliste. Leider finden wir im Internet immer nur Aussagen, wie lange man in einer Firma sein muss bevor man an einer Wahl teilnimmt, aber den umgekehrten Fall, wenn einer kurz danach ausscheidet haben wir noch nicht gehabt. Vielen Dank für Ihre schnelle Hilfe

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Community-Antworten (11)

A
Angi1

30.03.2006 um 14:16 Uhr

Hallo julohund,

zum Zeitpunkt der Wahlen ist die Mitarbeiterin noch Arbeitnehmer und darf wählen. Außer Sie befindet sich in Altersteilzeit im Blocksystem in der passiven Phase, dann nicht mehr.

MfG Angi1

T
TOTO

30.03.2006 um 14:32 Uhr

@ Angi1

Wie kommst Du darauf das Altersteilzeitler in der passiven Phase nicht wählen dürfen ??

Das ist aus meiner Sicht völlig falsch, die dürfen sehr wohl wählen und der Wahlvorstand hat diesen Kolleginnen und Kollegen auch unaufgefordert die Briefwahlunterlagen zuzuschicken.........!!!

Gruß TOTO

A
Angi1

30.03.2006 um 14:43 Uhr

Hallo TOTO,

Auszug aus Fitting zu § 7

"Bei Altersteilzeit in form des Blockmodells verliert der Arbeitnehmer sein Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase, wenn er danach nicht mehr in den Betrieb zurückkehrt."

MfG Angi1

T
TOTO

30.03.2006 um 15:06 Uhr

Hallo Angi1,

Auszug Däubler/Kittner/Klebe §7 Rn. 11a

"Ein in Altersteilzeit befindlicher Arbeitnehmer ist auch dann wahlberechtigt, wenn die Altersteilzeit in der Form des sog. Blockmodells vollzogen wird.Ein solcher Arbeitnehmer hat zwar keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen und ist nicht mehr in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert, das Arbeitzsverhältnis bleibt jedoch auch während der Freistellungsphase in seinem Bestand unberührt.................

.............. Dieses Rechtsverhältnis charakterisiert sich dadurch, daß die Arbeitspflicht während der Arbeitsphase erfüllt, die Arbeit gewissermaßen "vorgeleistet" worden ist. Leistungen mit Abhängikeit zum Lauf dieses Rechtverhältnisses sind damit auch in Zeiten zu gewähren, in den wegen der bereits erfüllten vertraglichen Pflichten keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen ist. Beispielhaft sind in die Freistellungsphase fallende Treueprämien oder Arbeitgeberleistungen anläßlich eines Dienstjubileum zu nennen.........."

verwechselst Du eventuell akitves und passives Wahlrecht ???

Gruß TOTO

B
Benno_BRB

30.03.2006 um 15:37 Uhr

NeeNee TOTO!

Einige (viele ) Frames weiter hinten hat Fayence sogar das Urteil des BAG's mitverlinkt. Du irrst leider. Altersteilzeitler, die sich in der Ruhephase des Blockmodells befinden sind keine wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG mehr!

Hier ist dieser Link!

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Datum=2003-4&nr=9165&linked=bes&Frame=2

Ich weiss, dass es zu dieser Problematik verschiedene Auffassungen gibt, aber die Rechtsprechung ist nun mal genauso.

Benno

M
merlin

30.03.2006 um 15:40 Uhr

Hallo TOTO, es ist, wie Benno_BRB sagt, Altersteilzeitler in der Freistellungsphase haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht

N
Norden

30.03.2006 um 15:58 Uhr

Ja, Toto, dass habe auch ich im Seminar gelernt.

Denn diese Mitarbeiter kehren ja nicht im Gegensatz zu Elternzeitler in den Betrieb zurück.

T
TOTO

30.03.2006 um 16:01 Uhr

@Angi1,Benno_BRB,Merlin

OK! Ihr habt mich überzeugt...... ;-))

Obwohl ich das nicht für richtig halte, nicht Eure Meinung sondern die Rechtsprechung....! Denn es gibt durchaus Themen die auch die Altersteilzeitler betreffen die sich in der Ruhephase befinden.

Danke für die kurze aber interresante Diskussion!

Alles Gute für Euch .........

Gruß TOTO

T
TOTO

30.03.2006 um 17:08 Uhr

@all

Ich bin es nochmal.....

Keine Angst ich will nicht weiter diskutieren!

Möchte aber noch kurz auf die "verlinkung" von Benno_BRB eingehen und zwar das BGB Urteil zu diesem(?) Thema.

Ich denke dieses Urteil hat nur, wenn überhaupt, nur ansatzweise mit dem Thema aktives Wahlrecht zu tun, denn:

In dem Urteil geht es um die Feststellung wie groß das Betriebsratsgremium in diesem Unternehmen sein durfte. 9 oder 7 Mitglieder ?

Für mich sagt dieses Urteil eigentlich nur aus, das zwischen Anzahl der Kolleginnen und Kollegen die Wählen dürfen und die Anzahl der Kolleginnen und Kollegen die zur Berücksichtung der Betriebsratsgröße herangezogen werden, Unterschiede bestehen können, da das Gericht entschieden hat:

Die Leiharbeiter dürfen nicht zu den dauernd und regelmäßig im Betrieb Beschäftigten gezählt werden (könnte Auswirkung auf die Betriebsratsgröße haben) andererseits bleibt das Recht auf das aktive Wahlrecht bestehen, wenn sie drei Monate im entleihenden Betrieb arbeiten.

Über die Altersteilzeitler steht genau wie bei den Leiharbeitern das sie nicht zur Belegschaft gezählt werden dürfen (bezogen auf die BR Größe), ob sie wählen dürfen oder nicht steht in diesem Urteil nicht....!!

Oder sehe ich das jetzt wieder falsch ?:-(

Gruß TOTO

B
Benno_BRB

30.03.2006 um 22:01 Uhr

eben Toto!

Die Größe des BR ergibt sich aus der Anzahl der WAHLBERECHTIGTEN Arbeitnehmer eines Betriebes.

Wenn nun RuhephaseAltersTeilzeitler Wahlberechtigte Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG wären würde dies bei der BR-Grösse UND bei der Wählerliste der aktiv und passiv wahlberechtigten berücksichtigt werden. Sind sie nicht zur BR-Grösse dazugezählt, weil sie nicht mehr als Angestellte nach § 5 gelten, dann sind sie eben auch nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Das ist die logische Konsequenz aus dem Urteil.

Wie gesagt nicht immer nachvollziehbar aber aktuell gültige Rechtsprechung!

Benno

K
kallipo

06.04.2006 um 10:49 Uhr

@ all

Ich schließe mich der Einschätzung von toto an. Wer sich die Urteilsbegründung komplett durchliest, erkennt, das es dem BAG nur um den Einfluss auf die Anzahl der BR-Mitglieder bzw. der Freigestellten geht. Nicht mehr und nicht weniger. Die Frage nach dem aktiven Wahlrecht wurde hier nicht entschieden und steht somit aus. Die Regelungen des BVG stammen aus einer Zeit VOR der Einführung der hier angesprochenen Form der Altersteilzeit, somit ist der §5 BVG nicht wortwörtlich heranzuziehen. Diese Entscheidung muss notfalls gerichtlich oder gesetzlich entschieden werden.

Bis dahin entscheidet also der Wahlvorstand, ob die Kollegen der passiven Phase mitwählen dürfen oder nicht. Wir lassen sie mitwählen, da sie ein berechtigtes Interesse an der Zusammensetzung des BR haben, Thema: Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.

kallipo

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