Einladung z. k. Sitzung - wann muss der Arbeitgeber informiert werden?
Bei uns wurde korrekt und rechtzeitig zur konstituierenden Sitzung eingeladen.
Der Arbeigeber wurde über den Termin im April (kurz vor Ablauf des amtierenden BRs) erst eine Woche später informiert, da der Wahlvorstand zunächst abwarten wollte, ob die gewählten BR-Mitglieder überhaupt können.
War dieses Vorgehen korrekt oder hätte der AG zeitgleich mit der Einladung informiert werden müssen?
Community-Antworten (4)
29.03.2006 um 12:26 Uhr
Das halte ich für völlig korrekt. Der AG muss über die Zusammensetzung des der neuen BR informiert werden.
IM §30 BetrVG heißt es lediglich: "Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen."
Im Gegensatz zum §29 (2) steht dort aber nicht "rechtzeitig". Dies gilt insoweit auch für die konstitutierende Sitzung.
Bei den weiteren Sitzungen wird man den AG generell über die (ggf.) regelmäßigen Sitzungstermine informieren, so dass er dann die Gelegenheit hat, eigene Punkte oder personelle Angelegenheiten zeitgerecht einzubringen.
Gruesse w-j-l
29.03.2006 um 15:24 Uhr
Da kann der AG ruhig rummaulen. Selbst wenn sich der WV dort rechtlich falsch verhalten hat, wird der AG deswegen wohl kaum was machen können. Sowas kann wohl kaum die Wahl ungültig machen oder den BR de-legitimieren. Der WV existiert sogar gar nicht mehr!
29.03.2006 um 16:22 Uhr
@ rainerzwo: Der WV-Vorsitzende muss immerhin noch an der kontituierenden Sitzung teilnehmen.
Ich glaube, dass die Einladung an den AG durchaus noch zu den Aufgaben zählt. Aber ich denke, dass die Einladung vor allem damit zu tun hat, damit die gewählten neuen BR-Mitglieder für die Zeit der k. S. vom Dienst freigestellt sind. Wer sonst sollte den AG benachrichtigen, wenn nicht der WV.
Dabei erscheint es mir unerheblich, wann dies durch den WV geschieht. In den Gesetzen finde ich keine Frist, es ist - glaube ich - nicht einmal ausdrücklich gefordert, dass der WV den AG informieren muss. Bei Verdi gibt es einen Musterbrief (Verständigung über den Zeitpunkt der k. S.).
29.03.2006 um 19:08 Uhr
@ rainerzwo:
Das Amt des Wahlvorstandes beginnt mit seiner Bestellung und erlischt mit der Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung (BAG AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG).
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