Wahl des Wahlvorstands (vereinfachte Wahl): Arbeitgeber informieren
Liebe Betriebsräte und die, die es noch werden wollen,
in unserem Betrieb haben wir heute einen Aushang gemacht zur Einladung zur 1. Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands und zur Einleitung des Wahlverfahrens.
Wir drei sind unerfahren und haben wegen angedrohter Kündigung keine Gelegenheit mehr ein Seminar vorab zu besuchen. Deshalb muss die Einladung treffsicher sein.
Meine Fragen an Euch:
Ab wann erhalten wir Kündigungsschutz, sobald wir zu einer Wahlversammlung eingeladen haben?
Ab wann müssen wir den Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen?
Wie lange muss die Einladung im Aushang sein?
Community-Antworten (5)
05.02.2019 um 16:28 Uhr
"Ab wann erhalten wir Kündigungsschutz, sobald wir zu einer Wahlversammlung eingeladen haben?" - ja. Lest mal den §15 Abs. 3a Kündigungsschutzgesetz.
"Ab wann müssen wir den Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen?" - über was? Das ihr heute zur Wahlversammlung eingeladen habt? Dann sendet ihm das doch heute. Brauch er nicht zum Aushang rennen.
"Wie lange muss die Einladung im Aushang sein?" -da kenne ich jetzt aus dem Stehgreif keine Frist. Lasst sie auf jeden Fall bis zur Wahlversammlung hängen. (würde ich mal sagen)
05.02.2019 um 16:44 Uhr
Sie muss auf jeden Fall bis zur Versammlung da hängen bleiben.
05.02.2019 um 19:24 Uhr
13:15 habe ich angegeben, die Versammlung ist um 15:00 Wir sind 46 Mitarbeiter, alle wurden über E-Mail, Chat und Aushang informiert. Sollten wir das dennoch anpassen?
07.02.2019 um 09:35 Uhr
13:15 habe ich angegeben- was hast du angegeben? Sollten wir das dennoch anpassen? - was willst du anpassen?
07.02.2019 um 10:25 Uhr
Wenn 13:15 angegeben wurde, sollte man die Versammlung auch auf jeden Fall um 13:15 abhalten ... und nicht auf 15:00 verschieben
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