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Ausschluß eines BR-Mitglieds - sind da Fristen einzuhalten?

S
stg
Jan 2018 bearbeitet

kann mir einer sagen, ob man Fristen bei einem ausschlußverfahren eines

Betriebsratmitglieds einhalten muß

3.28307

Community-Antworten (7)

D
DocPille

28.03.2006 um 11:20 Uhr

Hallo,

was soll das für ein Verfahren sein,um ein BR Mitglied auszuschliessen??

das geht nur übers Arbeitsgericht.

S
stg

28.03.2006 um 11:37 Uhr

genau das soll passieren, aber bevor das passier muß eine frist einbehalten werden um den Antrag sowie anhörung des Mitgliedes eingehalten werden?

RI
Ramses II

28.03.2006 um 11:40 Uhr

Darf man fragen was vorgefallen ist?

D
DocPille

28.03.2006 um 11:59 Uhr

Fristen gibt es nicht,beim AG beantragen.

Aber einfach wird das nicht,da muss schon ordentlich was vorgefallen sein.

S
stg

28.03.2006 um 12:04 Uhr

wie sieht es aus ,kann man dadurch eine Wahl verschieben?

D
DocPille

28.03.2006 um 12:08 Uhr

Ich schicke mal ein Urteil:

Zum Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern aus dem BR 26.08.2004 Wann liegt eine konkrete Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit vor?

Mitglieder des Betriebsrats können wegen grober Pflichtverletzung aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden gem. § 23 Absatz 1 Satz 1 BetrVG. Ein pflichtwidriges Verhalten rechtfertigt jedoch nur dann einen Ausschluss, wenn die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats konkret unmöglich oder ernstlich gefährdet wurde.

Die Parteien stritten vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm über die Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses aus dem Betriebsrat. Der antragstellende Betriebsrat hatte das bis zum Jahr 2000 als Betriebsratsvorsitzender tätige Betriebsratsmitglied ausgeschlossen. Bei Übergabe im Mai 2001 überreichte der neue Betriebsratsvorsitzende sämtliche Unterlagen dem später ausgeschlossenen Betriebsratsmitglied damit dieses private Dokumente entnehmen konnte. Das Betriebsratsmitglied verweigerte zunächst die Rückgabe sämtlicher Dokumente mit der Begründung, dass es sich ausschließlich um Privatkorrespondenz handele. In der Folgezeit übergab er zwei Ordner und verweigerte eine weitere Herausgabe.

Im Frühjahr 2003 kam im Betriebsrat die Frage auf, ob in der Vergangenheit bereits eine bestimmte Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde. Da die Dokumente bei dem Betriebsratsmitglied vermutet wurden und nicht zur Verfügung standen, stellte die Geschäftsführung die Betriebsvereinbarung zur Verfügung. Erst im April 2003 erhielt der Betriebsrat die fehlenden Betriebsratsunterlagen zurück. Der Betriebsrat warf dem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden eine grobe Pflichtverletzung vor und stellte vor dem Arbeitsgericht Antrag diesen vom Betriebsrat als Mitglied auszuschließen. Hiergegen richtete der ehemalige Betriebsratsvorsitzende seine Beschwerde.

Das LAG entschied zu Gunsten des Betriebsratsmitgliedes und erklärte den Ausschluss für rechtswidrig. Ein Ausschluss setzt gem. § 23 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine grobe Verletzung der gesetzlich geregelten Pflichten voraus. Ein einfaches Fehlverhalten des Betriebsratsmitglieds ist nicht ausreichend. Insbesondere muss durch das Fehlverhalten die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates unmöglich oder ernstlich gefährdet sein, d.h. die Pflichtverletzung muss sich konkret und nachweisbar auf die Tätigkeit des Betriebsrats ausgewirkt haben.

Die verspätete Rückgabe der Dokumente stellte zwar eine Pflichtverletzung dar. Diese Pflichtverletzung erfüllt aber nicht die Voraussetzungen von § 23 Absatz 1 Satz 1 BetrVG, weil die Tätigkeit des Betriebsrats nicht unmöglich oder gefährdet war. Die fehlende Betriebsvereinbarung hatte der Betriebsrat von der Geschäftsführung erhalten. Das der Beschwerdeführer wahrheitswidrig bestritten hatte, noch im Besitz von Betriebsratsunterlagen zu sein, hatte keine negativen Auswirkungen.

LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2004 - 13 TaBV 146/03

S
stg

28.03.2006 um 12:18 Uhr

vielen danken für das urteil .

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