Erstellt am 17.09.2011 um 08:56 Uhr von charlot
Das BetrVG ist hier eigentlich klar:
Zur Durchführung der Neuwahl hat er außerdem unverzüglich einen WV zu bestellen (vgl. § 22 Rn. 10).
Unterlässt der geschäftsführende BR die Bestellung pflichtwidrig, kann er wegen grober Amtspflichtverletzung gemäß § 23 Abs. 1 aufgelöst werden (§ 16 Rn. 7; § 23 Rn. 52).
unverzüglich = ohne schuldhafte Verzögerung. Also sofort!
Erstellt am 17.09.2011 um 11:12 Uhr von BRHermann
Danke Charlot!
So in etwas habe ich mir das auch gedacht, dass unverzüglich ein WV nach dem Rücktritt berufen wird aaaber, siehe mal hier: http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg013.html wo ua. steht:
"Kommt es zu keiner Neuwahl, endet die Weiterführung der Geschäfte auf jeden Fall mit dem Zeitpunkt, zu dem die regelmäßige Amtsperiode des zurückgetretenen BR geendet hätte."
Ich bin nun nicht sicher, will aber auch keine BR-Lose Zeit riskieren.
Also wie lange DARF ein zurückgetretender BR geschäftsführend im Amt bleiben ohne einen WV zu berufen?
Erstellt am 17.09.2011 um 11:28 Uhr von charlot
BRHermann
sorry, doch nun kommt langsam die Verzeweifelung. Denn ich habe doch oben aus dem Kommetar des BetrVG zum § 13 welcher in den Aussagen klar ist, also auch nicht missverständlich herauskopiert.
Warum lesen BR eigentlich das Gesetz also das BetrVG nicht und vor allem nicht nur einen Satz sondern ganz und immer von vorne nach hinten.
Habe ja auch den Teil kopiert aus dem hervorgeht, was geschieht wenn nicht unverzüglich die Wahl eingeleitet wird also der WV eingesetzt wird. Dann droht nämlich der § 23 BetrVG, bedeutet Mandatsentzung durch ArbG und damit dann auch sofortiger Verlusst aller Schutzrechte incl. des besonderen und nachwirkenden Kündigungsschutz.
Also, auch die Kommenrtierungen und ggf. BAG oder sonstige Rechtsprechung lesen. BetrVG-Kommentar sollte in jedem BR vorhanden sein und von BRM gelsen werden.
Auch einmal unbedingt den § 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats lesen.
Erstellt am 17.09.2011 um 11:51 Uhr von BRHermann
Danke Charlot!
Verstanden, also werden wir schnellstmöglich einen WV berufen!
Erstellt am 17.09.2011 um 11:58 Uhr von Kölner
@charlot
Es gibt schon Möglichkeiten, die Neuwahl und die WV ein wenig terminlich zu schieben - ohne sich direkt am BetrVG zu versündigen!
Nicht so dogmatisch!
Erstellt am 17.09.2011 um 12:59 Uhr von charlot
Kölner
ja, diese Kniffe von wegen voherige nitwendige Schulung kenne ich auch. Es ist dann nur sehr dumm, wenn die WV-Mitglieder erst vor kurzem anlässlich der Wahl geschult wurden. Dann ist es mit diesem Thema nichts mehr.
Aber so wie hie rgeplant 6 Monaten geht wirklich nicht. Vor allem nicht, wenn AN schnellstens einen neu gewählten BR wollen und dann ggf. das ArbG anrufen.
Verstehe nur nicht, wenn man gerne erst in 6 Monaten neu wählen möchte, dann jetzt schon den Auflösungsbeschluss zu fassen.
Erstellt am 17.09.2011 um 13:04 Uhr von keiner
charlot,
es hat den Anschein du kennst nicht alle Kniffe, sonst würdest du nicht schreiben was du schreibst. Auswendig lernen bringt auch nichts.
Erstellt am 17.09.2011 um 13:38 Uhr von BRHermann
Sorry aber eigentlich hatte ich bei Themenerstellung die 7 Antworten Regel rausgenommen, KA wie der Haken da wieder rein kam.
@Charlot
weil die Mehrheit im Gremium den schnellen Rücktritt wollte und nun will man sich eben sehr, sehr lange Zeit lassen um einen WV zu bestellen. Klar ist das Blödsinn aber dagegen machen konnte ich auch nichts alleine :(
Erstellt am 17.09.2011 um 13:54 Uhr von charlot
BRHermann
..dagegen machen konnte ich auch nichts alleine :(
Alleine ist etwas schwer. Aber man kann sich die notwendigen Mehrheit suchen und dann ggf. das ArbG einschalten. Das wäre dann auch bestimmt ein interessantes Thema für die Koll, also die Wähler. Denn die welche hier schnell auflösen aber dann eben nicht unverzüglich Neuwahlen einleiten müssten dann den Koll. also den Wählern dieses unverständliche Handeln erklären. Das könnte dann dazu führen, dass die sich fragen, sind dieses die richtigen für den BR, sollte man solche ggf. wieder wählen oder lieber andere Kandidaten welche das Gesetz, dass BetrVG besser anwenden/ beachten. Denn man könnte ja dann berechtigt auf den Gedanken kommen, wenn die hier das Gesetz eben sehr eigenwillig auslegen wo dann nocht? Ggf. auch dort wo es uns, den Koll, den Wählern schadet. Also auch alles ein guten "Wahlkampfthema"
Erstellt am 17.09.2011 um 15:49 Uhr von BRHermann
@Charlot,
wir hatten ja nur eine Woche Zeit und da wir alle auch ein wenig über das gesamte Unternehmen verstreut sind, war die Zeit für Kontaktaufnahmen und "der Kampf" das wir uns erst einmal über dn WV einig sein sollten, eher gering sodass fast alle den Rücktritt zugestimmt haben. Ein weiteres Problem besteht darin das es einfach zu wenig MA gibt die gerne BR werden wollen, somit ist die Auswahl auch eher gering. Wir haben jetzt schon Probleme die drei BR die nicht wieder antreten wollen abzufangen.
Selbst wenn man jetzt den 23er ziehen würde, gesetzt der Fall wir lassen uns jetzt länger als zwei Wochen Zeit einen WV zu bestellen, dauert die Durchsetzung von einem Arbeitsgericht den WV bestellen zu lassen auch wieder mindestens vier oder sechs Monate. Ehrlich gesagt finde ich die momentane Situation auch sehr zum kotzen!