Ihre Aussagen:
Die jeweiligen Unterschriften seien vor Aushang des Wahlausschreibens abgegeben worden und deshalb ungültig.
Die Kollegen sollen doch ihre “falsche“ Unterschrift streichen und auf ihrer Liste (BR-Vorsitzende) unterschreiben.
Ist dies ausreichend für ein Vorgehen gegen die BR-Vorsitzende nach §119 BetrVG?