Wir hatten im Betrieb Persönlichkeitswahl. Kann der Wahlvorstand die Inhalte der Wahlniederschrift auch bereits bekannt machen, bevor die Widerspruchsfrist der Kandidaten abgelaufen und das endgültige Wahlergebnis bekannt gemacht wird? Die Beschäftigten bekommen ja nur das mitgeteilt, was sie bei Anwesenheit während der Stimmauszählung auch erfahren hätten können. Und sobald die endgültige Bekanntgabe aushängt, kann ja schließlich auch jeder, der will, Einsicht in die Niederschrift nehmen. Also warum nicht schon gleich nach der Auszählung.