Erstellt am 24.03.2006 um 08:32 Uhr von pit47
Hallo GRÜBEL,
eine gute Antwort gibt die Kommentierung im Fitting zu § 7 BetrVG ab Rn 59.
Wenn die Leiharbeiter insgesamt mit Unterbrechungen weniger als drei Monate eingesetzt waren, sind sie nicht wahlberechtigt.
Laßt euch eine Liste mit Namen und Arbeitszeiten der eingesetzten Leiharbeiter geben.
Erstellt am 24.03.2006 um 08:39 Uhr von GRÜBEL
Hallo pit47,
danke schon mal für die Antwort. Den Fitting habe ich leider nicht. MEinst Du, daß die über Jahre geleisteten Einsatztage addiert werden sollten und wenn die dann mehr als 3 Monate ergeben, sind sie wahlberechtigt?
Wir haben eine List mit den LeihArbN; die genauen Einsatzzeiten können aber nicht mehr rekontruiert werden. Die kommen eben auf Abruf, sind für ein paar Stunden da und gehen dann wieder. Das kommt wie gesagt sehr unregelmäßig vor.
ICh bin verzweifelt!
Erstellt am 24.03.2006 um 09:08 Uhr von pit47
Hallo GRÜBEL,
wenn nicht mehr nachvollziehbar ist, wann die Leih-MA gearbeitet haben, dann setze die Leih-MA aus der vorhandenen Liste auf die Wählerliste.
Versuche die Adressen dieses Leih-MA zu bekommen und verschicke Briefwahlunterlagen an diese Leih-MA, wenn nicht gesichert ist, daß diese am Wahltag im Betrieb sind.