Erstellt am 23.03.2006 um 20:35 Uhr von pro reo
@ manni
Der Basiskommentar zum BetrVG sagt zu § 14:
Ein wirksamer Wahlvorschlag setzt voraus, dass sich die erforderlichen Stützunterschriften auf der Vorschlagsliste befinden.
Vorschlags- und Unterschriftenteil müssen deshalb gegen Trennung gesichert sein, um eine einheitlich zusammenhängende Urkunde zu sein.
Ein bloßes Zusammenheften genügt nicht.
Man kann aber mehrere Bögen mittels einer Heftmaschine zusammenheften, dabei müssen allerdings die Ecken eingeknickt und durch Stempelung vereinheitlicht werden.
Damit soll verhindert werden, dass ein Blatt unbemerkt herausgelöst werden kann.
Sorry, aber ich würde sagen in deinem Fall handelt es sich um einen unheilbaren Mangel, da der Zettel mit den Stützunterschriften nicht eindeutig auf den mit den Vorschlägen rückführbar ist. D.h. erkönnte auch unter anderen Bedingungen entstanden sein.
Ich würde für erneutes Einreichen plädieren, unter Beachtung obiger Ausführungen und der Mangel wäre geheilt.
mfG pro reo
Erstellt am 23.03.2006 um 22:49 Uhr von Fayence
pro reo,
Deine Antwort ist nicht korrekt, siehe unten.
Gruß, Fayence
@manni
Ich hänge Dir hiermit ein aktuelles BAG Urteil aus dem Jahr 2005 zu diesem Thema an " Betriebsratswahl - Prüfung von Wahlvorschlägen "
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Datum=2005-5&nr=10603&anz=54&pos=14&Frame=2