Erstellt am 14.02.2006 um 15:20 Uhr von w-j-l
Da hilft die Wahlordnung tatsächlich nicht alleine, weil das nämlich im § 14 BetrVG steht.
Nur Wahlberechtigte dürfen unterschreiben, und davon mindestens die gesetzlich vorgeschreibene Zahl.
Wenn diese erreicht ist (und bleibt) ist der Vorschlag gültig.
Ob die Unterschrift eines nicht wahlberechtigten ANs gestrichen wird oder nur für ungültig erklärt wird ist gleichgültig, wenn im weiteren die restliche Anzahl von gültigen Unterschriften ausreichend ist.
gruesse
w-j-l
Erstellt am 14.02.2006 um 15:21 Uhr von Frank B.
Das wollte ich jetzt schreiben! :-(