Hallo zusammen,

ich bin im Wahlvorstand und habe eine Frage zum Thema "heilbarer Mangel",zu dem ich jetzt auf die Schnelle eine kompetente Auskunft brauche. Wir führen erstmalig BR Wahlen durch und haben eine 2. Vorschlagliste aufgrund verschiedener Mängel für ungültig erklärt. Z.B. sind darauf Stützunterschriften von nicht wahlberechtigten -also nicht auf der Wählerliste geführten - Kollegen. Weiterhin fehlte das Listenkennwort, der Listenvertreter, der Listenerste hatte sein Geburtsdatum nicht eingetragen, die Listenletzte wurde durchgestrichen usw. Wie vorgeschrieben,haben wir den Listenersten als Listenführer auf diese Mängel angesprochen,ein Formular hierzu ausgefüllt,eine Kopie der eingereichten Liste überreicht und eine Nachfrist gesetzt. Der Listenführer verlangt nun die Originalliste zurück,um die ungültigen Unterschriften zu streichen und die fehlenden Angaben zu ergänzen.,weil er meint,dies seien heilbare Mängel,die er auf der Originalliste korrigieren könne. Wer hat Recht und welche Paragraphen geben ihm dieses Recht?
Ich danke schon mal Vorab für Eure Mühe,
Mücke

Schade,dass niemand geantwortet hat,habe aber die Antwort nun selbst gefunden und möchte sie informationshalber hier mitteilen. Die eingereichte Liste war unheilbar,dh;ungültig,eben wegen der Stützunterschriften von nicht-wahlberechtigten Kollegen. Aus diesem Grunde war es vom Wahlvorstand richtig, die Liste nicht im Original zurück zu geben.
Mücke