Wahlaushang in Betriebsstätten (Projekte, Montagen, Baustellen) - reicht die Einsicht nach telefonischer Anmeldung?
Die Wählerliste muß ja an allen Betriebsstätten gut leserlich ausgehängt werden.
- Wenn der Wahlvorstand die Einsicht nur nach telefonischer Anmeldung ermöglicht ist dies dann ausreichend?
- Wenn ein großer Teil der Kollegen in auswärtigen Projekten bei Kunden arbeitet und dort länger als 6 Monate eingesetzt ist - ist dies dann nicht auch eine Betriebsstätte? Lt. Steuerrecht wird dies so gesehen. Im Arbeitsrecht habe ich noch nichts gefunden. Wenn der Wahlvorstand dort also nichts aushängt, dann ist die Wahl wohl anfechtbar, oder sehe ich das falsch?
Community-Antworten (1)
16.03.2006 um 16:20 Uhr
zu 1) muß man wohl akzeptieren, wenn betriebliche/organisatorische Gründe vorliegen zu 2) nein ist keine Betriebsstätte i.S. des BetrVG. Steuerrecht gilt nicht im Arbeits-/BetrVGrecht. Es ist doch davon auszugehen, daß hier für diese Kollegen die Briefwahl durchgeführt wird. Dann erhalten sie auch die entsprechenden Unterlagen zugeschickt. Die Wahl ist nicht anfechtbar, wenn (s.o.) alles eingehalten wird.
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