Wählerliste aktiv und passiv - wer darf wer darf nicht
Help Wer hat aktives und wer passives Wahlrecht?
MA in Elternzeit MA in Elternzeit, die aber geringfüg. bei uns beschäftigt sind MA in Altersteilzeit in der Ruhephase MA in aktiver Altersteilzeit, die aber 2 Monate nach der Wahl in Ruhephase übergeht MA mit befristeten Verträgen MA die im gekündigten Verhältnis stehen aber noch arbeiten Fremdarbeiter, die auf ihren eigenen Gewerbeschein arbeiten Langzeiterkrankte nur aktiv? Praktikanten mit Befriestung haben lt. Angestellte auch kein aktives WR?
Danke für Hilfe!
Community-Antworten (6)
16.03.2006 um 08:59 Uhr
Hallo Erstes Mal,
grundsätzlich greift erstmal der §7 und §8 des BetrVG.
Aktives und passives Wahlrecht hätten dann:
MA in Elternzeit MA in Elternzeit, die aber geringfüg. bei uns beschäftigt sind MA in aktiver Altersteilzeit, die aber 2 Monate nach der Wahl in Ruhephase übergeht MA mit befristeten Verträgen, MA die im gekündigten Verhältnis stehen aber noch arbeiten, Langzeiterkrankte, Praktikanten mit Befristung,
MA in Altersteilzeit in der Ruhephase haben nur das aktive Wahlrecht
bei dem Fremdarbeiter kommt es darauf an, wie sehr er weisungsgebunden ist und wie er sich in die Unternehmensstruktur eingebunden hat. Da gibt es viele verschiedene Dinge zu beachten, die ich ehrlich gesagt auch nicht alle weiß. Firmen, die einen Werkvertrag haben und deswegen bei euch im Betrieb sind, haben kein Recht an der Wahl teilzunehmen (z.B. Baufirma, die eurer Gebäude vergrößert...)
Leitende Angestellte haben weder noch.
Vielleicht kann der ein oder andere noch was hinzufügen.
Grüße
ProfNase
16.03.2006 um 10:48 Uhr
Hallo erstes Mal,
kleine Korrektur von ProfNase`s Information.
MA in Altersteilzeit in der Ruhephase, welche nicht mehr in den Betrieb zurückkehren, können weder wählen noch gewählt werden.
MfG Angi1
16.03.2006 um 13:42 Uhr
Hallo nochmal,
ein Arbeitnehmer, der sich in Altersteilzeit befindet, hat das aktive Wahlrecht bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen. Das passive Wahlrecht wird nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 25.10.2000 NZA 01, 461) ausgeschlossen.
Gruß,
ProfNase
16.03.2006 um 13:53 Uhr
genau "bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen"
Im Fitting steht :
Bei Altersteilzeit in Form des Blockmodells verliert der Arbeitnehmer sein Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase, wenn er danach nicht mehr in den Betrieb zurückkehrt. Im Gegensatz zu den sonstigen Fällen eines wahlrechtlichen unschädlichen Ruhens des Arbeitsverhältnisses scheidet hier der Altersteilzeitler aus dem Betrieb aus und geht in den vorzeitigen Ruhestand., so dass wegen des nicht nur vorübergehenden Wegfalls der tatsächlichen Beziehung zum Betrieb die Betriebszugehörigkeit entfällt und mangels Wiederaufnahme der Arbeit ein berechtigtes Interesse an der Zusammensetzung des BR nicht besteht. (ebensao BAG 16.4. 03 AP Nr. 7 zu § 9 BetrVG 2002)
MfG Angi1
17.03.2006 um 10:33 Uhr
Moins!
Vor einigen Tagen wurde hier im Forum genau das abschliessend geklärt. Nach einem Urteil des BAG haben Altersteilzeitler, die sich in der Ruhephase der Altersteilzeit (im Blockmodell) befinden kein aktives und auch kein passives Wahlrecht.
Fayence hat sich dazu sogar mit einem Superguten Link geäussert. Lest da mal nach! Angi1 hat das getan oder aber selber recherchiert!
Schönes WE!
Benno
20.03.2006 um 14:14 Uhr
Hi,
nun habe ich mir den Link auch mal angesehen und bin etwas schlauer geworden. Selbstverständlich stimme ich Angi1 voll zu :-)
Grüße,
ProfNase
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