Hallo wir haben eine Mitarbeiterin die aufgrund Kündigung die kommissarische Abteilungsleitung übernommen hat. In der Personalliste wurde diese MA vom AG als Leitende Angestellte markiert.
Diese Person ist auch aktiv im BR.
Ich bin der Meinung dass sie dennoch kein LA ist, da ihr auch nicht alle Aufgaben aus der Abteilungsleitung übertragen wurden.
Der AG hat ein Gutachten vorgelegt dass alle AL im Unternehmen LA sind mit Begründung Paragraf 5 (4) Nr 3 BetrfV .

Wir sind uns unschlüssig ob sie auf die Wählerliste drauf darf? Was passiert wenn wir sie drauf setzten als wählbar (aktiv und passiv ) und der AG Widerspruch einlegt ?