Erstellt am 22.02.2022 um 14:31 Uhr von Kjarrigan
WAs für ein Gutachter hat der AG vorgelegt? Wer hat das denn erstellt?
Das kann "letztlich" nur ein Arbeitsrichter beim Arbeitsgericht festlegen - kein Gutachter. (den der AG aussucht und dann auch bezahlt, oder wie ist das gelaufen?)
Der Wahlvorstand prüft das und wenn der WV Zweifel hat, das die AL auch Leitende im Sinne des BetrGg sind - läßt man das vor dem ArbGericht klären.
Erstellt am 22.02.2022 um 14:32 Uhr von celestro
Meinst Du "passives Wahlrecht" (wählbar)?
Wenn jemand einen Einspruch gegen die Wählerliste erhebt, muss der WV sich damit beschäftigen. Lässt man die Person drauf und wird die Wahl angefochten, so kann das ggf. erfolgreich sein (oder auch nicht).
Wenn die Person aber leitende MA ist, dann hat sie auch jetzt schon nichts mehr im BR verloren. Und auf der Wählerliste dann auch nicht (weder aktiv, noch passiv).
Erstellt am 22.02.2022 um 14:44 Uhr von Relfe
diese Person würde ich aufgrund der Angaben des AG vorläufig von BR-Angelegenheiten ausschließen und umgehend die Sachlage prüfen.
Aktuell muss man davon ausgehen, dass der AG korrekte Angaben gemacht hat.
Erstellt am 22.02.2022 um 14:51 Uhr von Jennna
Hallo ja ich meine das passive und auch aktive Wahlrecht .
Das Gutachten kommt von einem Anwalt der vom AG beauftragt wurde
Erstellt am 22.02.2022 um 14:52 Uhr von Jennna
Wie lange dauert so eine Prüfung vor dem Arbeitsgericht ? Wir wollen nächste Woche das Wahlausschreiben aushängen und am 30.3 wählen
Erstellt am 22.02.2022 um 14:58 Uhr von EDDFBR
Moin,
der AG kann viel behaupten. Die generelle Erfahrung lehrt, dass die allermeisten Angestellten, die von Unternehmen als LA angezeigt wurden, tatsächlich doch keine sind. Für die Definition von leitenden Angestellten gibt es klare Kriterien:
=> Berechtigung zur selbständigen Einstellung UND(!) Entlassung von Arbeitnehmern des Betriebs
=> Prokura, d.h. die Vertretung nach Innen UND Außen
=> Personen, die Aufgaben wahrnehmen welche für Bestand UND (!) Entwicklung des Unternehmens oder Betriebs von Bedeutung sind
Auf Abteilungsleiter dürften diese Kriterien in den seltensten Fällen zutreffen. Die Beurteilung obliegt übrigens dem Wahlvorstand, nicht dem AG. D.h. der Wahlvorstand entscheidet, ob er der Einstufung des AG folgt oder nicht. Wenn der anderer Meinung ist, steht ihm immer noch der Weg zum Arbeitsgericht offen.
Da besagte Person noch nicht einmal alle Funktionen der AL übernommen hat, und sie wahrscheinlich selbst bei voller Funktionsausübung keine LA wäre, würde ich das an eurer Stelle sehr entspannt sehen.
Erstellt am 22.02.2022 um 15:12 Uhr von R.Staunlich
Der WV entscheidet über die Wählerliste. Wenn ein Widerspruch kommt, dann entscheidet der WV über diesen. Dann führt er die Wahl durch. Danach gibt es die Möglichkeit der Wahlanfechtung.
Wie grpß ist denn Euer Unternehmen/Betrieb? Wie viele Abteilungsleiter gibt es und wie viele Leitungsebenen?
Grundsätzlich halte ich es fast für ausgeschlossen, dass alle Abteilungsleiter wie Leitende Angestellte bezahlt werden. Das kann man vermutlich nur über einen Zirkelschluss verargumentieren. Zudem beginnt der Absatz 4 mit "Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer ...", findet also nur Anwendung wenn diese AL "regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst". Ist Absatz 3 Nr.3 nicht erfüllt, braucht man in den Absatz 4 gar nicht mehr hinein zu sehen.
Erstellt am 22.02.2022 um 15:20 Uhr von celestro
"Ist Absatz 3 Nr.3 nicht erfüllt, braucht man in den Absatz 4 gar nicht mehr hinein zu sehen."
Nur kann man das so einfach nicht sehen. Absatz 4 gibt es ja gerade deshalb, weil nach 1,2 und 3 noch Zweifel bestehen können. Dem WV wird eben ein weiterer Punkt in die Hand gegeben, wenn man sich aufgrund von 1,2 und 3 noch nicht zweifelsfrei sicher ist.
Ich habe eher ein Problem damit, dass die Höhe der genannten Bezahlung nicht wirklich hoch ist. Da fallen dann schnell ne ganze Menge Leute drunter ... mEn durchaus ALLE Abteilungsleiter (bei größeren Firmen jedenfalls).
Erstellt am 22.02.2022 um 15:43 Uhr von R.Staunlich
Der Absatz 4 bezieht sich eben nicht auf die Nrn 1, 2 und 3 des Absatz 3, sondern lediglich auf die Nr. 3.
Wenn also jemand Prokura hat und es bestehen Zweifel ob diese "im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist", so kann die Einstufung nicht an Hand des Absatzes 4 erfolgen.
Nur wenn der Absatz 3 Nr, 3 grundsätzlich erfüllt ist und trotzdem noch Zweifel bestehen (weil z.B. nicht klar ist, welche Weisungen dieser Arbeitnehmer tatsächlich befolgen muss), nur dann kommt der Absatz 4 zum tragen.
Fitting beschreibt das so "Abs. 4 enthält auch keine gesetzlichen Regelbeispiele. Die Bestimmung gilt nicht 'in der Regel', sondern nur 'im Zweifel', und zwar nur nach der Prüfung der Voraussetzungen der Nr.3."
Daran kann man auch sehen, dass so ein allgemeines Gutachten, welches sich auf Absatz 4 stützt ziemlich sinnfrei ist. Hier sind grundsätzlich die Einzelfälle zu prüfen.
Erstellt am 22.02.2022 um 16:05 Uhr von celestro
Danke für die ausführliche Erläuterung.
Erstellt am 23.02.2022 um 07:01 Uhr von Erbsenzähler
@EDDFBR
Leider liegst du mit der Prokura daneben. Das allein ist kein Anzeichen für einen leitenden Angestellten. Ich dachte das früher auch. Mit Prokura ist man noch kein leitender Angestellter. Neben Prokura ist für den Status als leitender Angestellter ein erheblicher Entscheidungsspielraum und ein maßgeblicher Einfluss auf die Unternehmensführung Voraussetzung. Regelmäßig ist dies in Stabsfunktionen nicht der Fall.
Erstellt am 23.02.2022 um 08:42 Uhr von celestro
Zwischen den Absätzen 1, 2 und 3 im Paragraphen steht ein ODER. Ein leitender AN braucht also überhaupt keine Prokura, sofern etwas anderes zutrifft.