Erstellt am 14.03.2006 um 22:56 Uhr von Kölner
War die Frage in den vergangenen Tagen nicht schon mal im Forum?
Ich kann mir gut vorstellen, dass der WV diesen Verstoß nach § 107a StGB zur Anzeige bringen könnte...aber die Konsequenzen könnten dann für alle fatale Ausmasse haben!
Erstellt am 14.03.2006 um 23:01 Uhr von Norden
Also ich kann nicht verstehen wie bei einer öffenlichen Auszählung jemand ein Kreuz machen kann. Ich dachte immer, der Wahlvorstand kontrolliert gemeinsam den Stimmzettel auf Gültigkeit und zählt (gleichzeitig oder hinterher) die Stimmen. Ist bei großen Betrieben sicherlich anstrengend. Notfalls wird in Zweiergruppen (Wahlvorstand plus Wahlhelfer) gearbeitet, aber nie allein.
Erstellt am 14.03.2006 um 23:12 Uhr von Fayence
@Kölner
Ja, die Frage gab es! Allerdings konnte in diesem Fall der versuchte Wahlbetrug direkt vereitelt werden und blieb folgenlos.
Die Frage, ob der WV die Sache juristisch prüfen lassen und ggf. gegen den Wahlfälscher vorgehen muss, würde ich auch in diesem Fall ganz klar mit ja beantworten.
Strauss, Ihr könnt die Wahl als WV nicht für ungültig erklären. Dieses obliegt der Gerichtsbarkeit, welche im Fall einer Wahlanfechtung tätig werden muss. Und diese Anfechtung würde ich nach juristischer Beratung im Sinne der Glaubwürdigkeit auch initiieren.