Zur konstituierenden Sitzung Ersatzmitglied einladen ?
Hallo zusammen. Heute stieg bei uns die konstituierende Sitzung. Dazu wurde von einer Liste ein Ersatzmitglied bestellt. Ich hatte aber im Hinterkopf, daß das nicht zulässig ist, oder irre ich mich ?
Community-Antworten (7)
14.03.2006 um 18:47 Uhr
Wenn die Anzahl der ordentlichen BR-Mitglieder unterschritten ist, wird ein Ersatzmitglied nachgeladen... das ist schon korrekt.
14.03.2006 um 19:11 Uhr
war aber nicht so ! Die Beschlußfähigkeit war gewährleistet !
14.03.2006 um 19:26 Uhr
na ja... das hat aber nichts mit der Beschlussfähigkeit zu tun.
Die Anzahl der ordentlichen BR-Mitglieder richtet sich nach der Größe (Anzahl der Arbeitnehmer) im Betrieb. Und diese müssen dann auch die Interessen der AN in ihrer Anzahl vertreten...
Praktisch ist der BR mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig, was aber nicht ausschließt, ein Ersatzmitglied nachzuladen...
14.03.2006 um 19:39 Uhr
Und wenn ein Ersatzmitglied, das anwesend ist, plötzlich zum BRV gewählt werden würde ? Ich meine, nur ordentliche BR's können an der K-Sitzung teilnehmen, bei anderen Sitzungen sieht das natürlich anders aus.
14.03.2006 um 20:45 Uhr
Kurzform: Das geht nicht. Ersatzmitglieder können nur wähle, sin aber nicht wählbar. Sie müssen als Nachrücker auch zur konstituierenden Sitzung geladen werden, unabhängig einer möglichen Beschlussfähigkeit.
Wenn das nicht erfolgt, macht ihr einen Fehler...
also, und jetzt mal ganz ausführlich :-))
Wer nimmt an der konstituierenden Sitzung teil?:<<< Alle gewählten Betriebsratsmitglieder. Ist dem Wahlvorstand die Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds bekannt oder hat ein gewähltes Mitglied nach der Wahl erklärt, diese nicht anzunehmen, hat der Wahlvorstand das zuständige Ersatzmitglied zu laden (§ 25 Abs. 1 BetrVG).
Wie werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter bestimmt?:<<< Wahlberechtigt und wählbar sind alle Betriebsratsmitglieder. Betriebsratsmitglieder, die an der Teilnahme der konstituierenden Sitzung verhindert sind, können gewählt werden, wenn sie schriftlich ihre Bereitschaft zur Kandidatur und Annahme des Amtes niedergelegt haben. Ersatzmitglieder sind, wenn sie für ein ordentliches Betriebsratsmitglied an der konstituierenden Sitzung teilnehmen, wahlberechtigt, WÄHLBAR aber nur dann, wenn sie endgültig für ein ausgeschiedenes Mitglied nachgerückt sind. Die vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerber können mitwählen und sich auch selbst ihre Stimme geben. Die Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn der Betriebsrat beschlussfähig ist. Es muss die Hälfte der Mitglieder anwesend sein (§ 33 Abs. 2 BetrVG).
Also mache dir keine Gedanken...
14.03.2006 um 20:47 Uhr
Hallo Gevatter, auch für die konstituierende Sitzung gilt, dass ein Ersatzmitglied im Falle der Verhinderung eines ordentlichen BR´s geladen werden muss. War grad ob der Angabe des §33 Abs. 2 etwas irritiert. Der zieht bzgl. der Wählbarkeit eines Ersatzmitgliedes nicht so ganz. Die Kommentierung zu §26 hilft da etwas weiter und bestätigt, dass nur ein ordentliches Mitglied des BR als BRV gewählt werden kann.
Dann bist Du also dabei!
Glückwunsch und Gruß in den hohen Norden Fayence
15.03.2006 um 11:39 Uhr
Ich danke euch beiden ! Gruß, Gevatter
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