Erstellt am 14.03.2006 um 09:27 Uhr von gschafft
Hallo,
warum will denn der Wahlvorstand so etwas machen?
Dürfen Leiharbeitnehmer/-innen wählen?
Ja. Die im Betrieb Beschäftigten dürfen nicht nur in ihrem Verleiherbetrieb einen Betriebsrat wählen, sondern auch im Entleiherbetrieb. Voraussetzung für die Wahl im Entleiherbetrieb ist nach § 7 Satz 2 BetrVG, dass zum Wahltermin die voraussichtliche zukünftige Einsatzdauer noch mehr als drei Monate beträgt. Der Wahlvorstand kann dafür die Überlassungsverträge vom Arbeitgeber anfordern. In diesen ist in der Regel die künftige Überlassungszeit geregelt. Leiharbeitnehmer/-innen können aber nicht gewählt werden.
Gruß
gschafft
Erstellt am 14.03.2006 um 09:45 Uhr von w-j-l