Betriebsratswahl 2014
Wir sind ein Betrieb mit 185 Mitarbeiter und zusätzlich fast Täglich ca. 17 Leiharbeitnehmern. In Anbetracht des BAG Urteils zu Leiharbeitnehmern im März diesen Jahre, zählt doch die gesamt Mitarbeiterzahl zum Stichtag des Wahlausschreibens. Gerechnet zum 9er Gremium und einer Vollfreistellung .......oder ????? Hier müssen die Leiharbeitnehmer doch nicht zwingend für 3 Monate beschäftigt werden ?
Community-Antworten (4)
26.12.2013 um 12:43 Uhr
Hallo Brösel, du meinst sicher das Urteil vom 13.3.2013, 7 ABR 69/11, 'Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratsgröße'.
Hier der offizielle Leitsatz:
'Im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen.'
Darum gilt i.V.m. §38 Abs. 1 BetrVG: 185 + 17 = 202 --> jawohl, eine Vollfreistellung.
26.12.2013 um 12:55 Uhr
Aber mal angenommen das ganze Jahr liegen wir unter der Schwellengrenze von 201 so ist doch auch in unserem Fall entscheidend Wieviel Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigt sind incl. der Leiharbeiter........ oder ?????
26.12.2013 um 13:24 Uhr
Hallo nochmal Brösel, im Leitsatz heißt es ja '... regelmäßig beschäftigte ...', und auch im §38 BetrVG ist die Rede von 'in der Regel' beschäftigten AN. Das heißt, Spitzen zählen nicht, nur der unterjährige Regelfall. Ob dem so ist, musst du ggfs. im Betrieb erfragen.
26.12.2013 um 13:37 Uhr
Es kommt wieder Hoffnung auf.........
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