Anfechtung - Alterteilzeit
Hallo zusammen... folgendes Problem: unser Wahlvorstand hat beschlossen das die Altersteilzeitler die bereits in der Ruhepase sind, also nicht mehr in den Betrieb zurückkehren, nicht mit zu der Belegschaftsstärke, die Aussage trifft über die Anzahl der BR-Mitglieder, dazu gezählt werden. Ebenso das diese nicht wählen dürfen. Jetzt soll die Wahl deshalb angefochten werden... Bitte ganz, ganz schnell um Hilfe und bedanke mich!!
Community-Antworten (7)
13.03.2006 um 19:06 Uhr
Der Beschluss des WV entspricht doch der Rechtsprechung: passive Altersteilzeitler sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Warum sollen sie zur Belegschaftsstärke zählen? Was will man da anfechten?
14.03.2006 um 09:19 Uhr
Hallo Nenyah, MA in Altersteilzeit sind nicht wählbar, aber sie können wählen. Also zählen sie bei der Feststellung der BR-Größe mit (siehe § 7 BetrVG und Kommentar von Däubler Rn 11a dazu).
14.03.2006 um 09:34 Uhr
Hallo Nenyah, Deiner Frage entnehme ich, dass bei Euch Altersteilzeit als Blockmodell praktiziert wird. Falls ja, hat das BAG entschieden, dass diese AN ab Eintritt in die Passivphase nicht mehr in den Betrieb eingegliedert sind. Sie dürfen demnach nicht mehr wählen und auch auch nicht gewählt werden.
Sollte sich jemand beschweren, hier ist das Urteil. http://www.lexrex.de/rechtsprechung/onlineupdates/148/2104.html
Ausführliche und kontroverse Diskussionen zu diesem Thema findest Du, falls Dir danach ist, wenn Du "Blockmodell" unter "Suchen" eingibst. Bild Dir Deine Meinung.
Gruß Fayence
14.03.2006 um 09:50 Uhr
Hallo Fayence,
ein Urteil des BAGs ist kein Dogma, sonder auch den ständigen Veränderungen unterworfen, die es in der Arbeitswelt gibt. Auch AN in der Freistellungsphase der Altersteilzeit unterliegen Regelungen zwischen BR und AG in ihren Betrieb, z.B. Treueprämien, Auszahlungsmodus Betriebsrente u. a..Deshalb besteht ein berechtigtes Interesse an der Zusammensetzung des BRs.
14.03.2006 um 10:32 Uhr
Hallo pit47, ein Dogma nicht, aber die derzeit gültige Rechtsprechung!! Es sei denn, Du kannst mir/uns ein neueres Urteil -BAG- präsentieren, welches den o.g. Urteilsspruch aus dem Jahr 2003 revidiert. Da wirst Du suchen und suchen und suchen... aber nichts finden.
Vielleicht hilft Dir die inhaltliche Auseinandersetzung" wer ist AN im Sinne des BetrVG" weiter! Da wirst Du so Dinge lesen können, wie Weisungsbefugnis, Eingliederung in den betrieblichen Ablauf usw.
Im übrigen habe ich auf das ATZ-Blockmodell hingewiesen, es gibt auch andere Varianten.
Gruß Fayence
P.S. Vielleicht siehst Du zu diesem Thema mal in der neuen Däubler-Ausgabe nach, die ja bald kommen wird. Es würde mich doch sehr wundern, wenn das o.g. Urteil dann noch immer keine Berücksichtigung finden würde.
14.03.2006 um 10:41 Uhr
Guten Morgen Fayence,
da bin ich dann aber auch auf die Wertung dieses Urteils durch Däubler gespannt. Wie Du weißt kritisiere ich ja gerne manche der unlogischen und hinsichtlich der eigenen Rechtsprechung inkonsistenten Begründungen des 7. Senats
14.03.2006 um 10:57 Uhr
Hallo zusammen, der neue Kommentar von Däubler ist schon bestellt.
Betroffene AN sollten dagegen Einspruch erheben, daß sie kein Wahlrecht mehr haben in der Altersteilzeit und mit Hilfe der Gewerkschaft bis zum BAG gehen. Vielleicht kommt dann ein anderes Urteil heraus.
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