Erstellt am 13.03.2006 um 14:20 Uhr von pit47
Hallo hasi,
im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte man den AG über die Verteilung der Posten informieren.
Erstellt am 13.03.2006 um 22:49 Uhr von DiDre
Sollte es da nicht sowieso auch einen schriftlichen Aushang im Betrieb geben? Schließlich wollen die Arbeitnehmer über ihre Vertreter auch informiert werden.
Erstellt am 13.03.2006 um 22:54 Uhr von Ramses II
pit47,
Deine Antworten sind immer wieder zum Weglaufen!
Was soll das denn heissen "im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte man den AG über die Verteilung der Posten informieren." ?
Das ist doch geistiger Dünnpfiff!
Der Arbeitgeber ist selbstverständlich zwingend darüber zu informieren wer BR-Vorsitzender ist und wer der Vertreter ist!
Erstellt am 14.03.2006 um 12:16 Uhr von hummelhummelag
Ramses hat es auf dem Punkt gebracht: Klar muss der Chef wissen mit wem er es zu tun bekommt. Sollte der Vorsitzende auch noch freigestellt sein, hat er sogar ein paar Rechte mehr. Ist er mit dem BRV nicht einverstanden, kann er ihn meineswissens sogar ablehnen und eine Einigungsstelle einberufen, isn't.
HHAG
Erstellt am 14.03.2006 um 13:11 Uhr von packer
@ hummel
wo haste das denn her mit der einigungsstelle? würd mich mal interessieren!
das halte ich für vogelschnupfen...
Erstellt am 14.03.2006 um 13:22 Uhr von w-j-l
Richtig, Ramses II,
dazu empfehle ich dann auch mal die Lektüre des §26 (2).
Natürlich muß die Leitung dazu wissen, von wem sie verbindliche Erklärungen des BR entgegennehmen muss und wem sie eigene Erklärungen übergeben muss, damit sie dem BR wirksam zugestellt sind!
@HHAG
da rollen sich mir ja die Zehennägel zurück wenn ich das lese.
Das wäre natürlich das Paradies für den AG, wenn er die lästigen BRV alle per Ablehnung wieder los wird und sich per Einigungsstelle einen Einfacheren raussuchen kann.
Erstellt am 15.03.2006 um 15:53 Uhr von hummelhummelag
Wer redet denn von "loswerden"?
BetrVG § 38 Freistellungen
(1) Von....
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber....
....
Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt
zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die
Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten.
Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
Erstellt am 15.03.2006 um 16:10 Uhr von w-j-l
@HHAG
??????
Du suchst Dir aber deine Argumentationsstränge auch gerade so raus wie Du es brauchst, oder?
Was hat denn die Frage der Freistellung mit der Wahl eines Vorsitzenden und dessen "Bekanntmachung" Richtung AG zu tun????????
Der letzte Satz in Deinem Beitrag 17758 ist einfach Mist. Und der bezieht sich eindeutig auf den BRV und nicht auf eine/dessen Freistellung.
Vorsitz und Freistellungen sind grundsätzlich völlig unabhängig voneinander.
Bei uns gibt es eine Freistellung und das ist nicht der Vorsitzende.