Erstellt am 10.03.2006 um 11:32 Uhr von pit47
Hallo Guido,
Stimmzettel dürfen nicht vernichtet werden, sie gehören zu den Wahlakten, die den neuen BR auszuhändigen sind. Es dürfen nur verspätet eingegangene Briefwahlumschläge einen Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den neuen BR vernichtet werden.
Erstellt am 10.03.2006 um 11:44 Uhr von Guido
Danke pit47,
wenngleich ich dachte, dass die Stimmzettel vernichtet werden müssen, da sie 1) wertlos sind, weil bereits öffentlich durchgezählt wurden und 2) ansonsten, weil ja kein Absender draufsteht, auch noch manipuliert (wenn nur fünf statt sieben Kreuze draufstanden, komplett neu/gefäscht) werden könnten.
Vor Gericht wäre Sie wertlos. Die Arbeit des Wahlvorstandes kann nur in Sachen Fristen angefochten werden, deshalb sind Wahlordnung, Bekanntmachungen etc wichtig, die Stimmzettel aber wohl nicht, oder?
Außerdem hat wohl der Wahlvorstand die verspäteten Briefwähler-Unterlagen zu vernichten, diese sind ja auch an ihn addressiert. Der neue BR sollte sich tunlichst da raushalten.
Erstellt am 10.03.2006 um 11:54 Uhr von pit47
Hallo Guido,
auch die verspätet eingegangenen Briefwahlumschläge gehören zu den Wahlakten, die dem neuen BR auszuhändigen sind. Auch Stimmzettel sind wichtige Unterlagen, weil die Anzahl mit der Anzahl der abgehakten Wähler auf der Wählerliste verglichen werden kann. Also alles an den neuen BR geben.
Erstellt am 10.03.2006 um 12:01 Uhr von Norden
Hallo pit47!
In der Wahlordnung steht im Paragafen 26 (2), dass verspätet eingegangene Briefumschläge durch den Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Einganes versehen werden und spätesten nach Ablauf der Einspruchsfrist ungeöffnet vernichtet werden müssen. Von einer Übergabe an den neuen BR steht dort nichts. Zudem steht diese Aufgabe z.B. im Verdi-Terminplan-
Erstellt am 10.03.2006 um 12:09 Uhr von pit47
Hallo Norden,
der WV hat die Wahlakten dem neuen BR zu übergeben, sobald dessen konstituierende Sitzung stattgefunden hat, dazu gehören auch verspätet eingegangene Briefumschläge (siehe § 19 WO Kommentar von Däubler oder auch Fitting dazu). Der neue BR muß auch diese Briefwahlumschläge ungeöffnet vernichten.