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Pflichten des Wahlvorstands

M
matthias
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wir befinden uns gerade im Wahlkampf und haben heute unseren Wahlvorstand schriftlich mit Begründung und Dokumenten informiert, daß wir eine Kandidatin einer anderen Liste für nicht wählbar halten und ihn gebeten, dieses zu prüfen und bei Zutreffen die Liste für ungültig zu erklären.

Der Wahlvorstand wird dieses nicht behandeln, da es keine Rechtsvorschrift gäbe, die es erlaube, gegen eine Wahlvorschlagsliste Einspruch zu erheben. Der Wahlvorstand habe die Liste geprüft und für gültig erklärt. Wir könnten die Wahl dann ja anfechten. Nun meine Frage: Ist ein Wahlvorstand verpflichtet, nach Eingang neuer Informationen in einer solch elementaren Angelegenheit wie die Gültigkeit einer Vorschlagsliste seine Entscheidung zu überprüfen?

Wenn ja, gibt es entsprechende Fundstellen, die zitierbar sind?

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Community-Antworten (3)

L
Leo

09.03.2006 um 15:19 Uhr

Hallo, wieso soll die Kandidatin nicht wählbar sein?

gruss, leo

R
Rattle

09.03.2006 um 15:55 Uhr

hallo, matthias

der wahlvorstand hat festgestellt das die liste gültig ist und mehr darf der WV nicht. außer das der WV für einen reibungslosen ablauf der wahl zuständig ist!

oder steht die kanditatin nicht in der wählerliste? oder ist sie noch kein halbes jahr im betrieb.

ansonsten hat jeder wahlbereichtigter/in das recht sich zur wahl zu stellen und auch mit einer eigenen liste.

die liste muss ja mit stützunterschriften versehen werden, also hat sie rückhalt von der belegschaft.

der einwand das sie von euch nicht wählbar ist, kann ja wohl nicht wahr sein.

der wähler hat das letzte wort :-)

mfg

A
Abakus

09.03.2006 um 16:57 Uhr

Würde mich auch interessieren, warum die Kandidatin nicht wählbar sein soll. Ohne Begründung kann man sich kaum vorstellen, was gemeint sein könnte.

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