Die Anwort ist nicht richtig, siehe hier:
Hier die Begründung aus dem Däubler/Kittner dazu:
Die konstituierende Sitzung des BR dient insbesondere der Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie in Betrieben mit mehr als neun Mitgliedern der Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses, damit das zur Führung der laufenden Geschäfte befugte Gremium (vgl. § 27 Rn. 35 ff.) möglichst frühzeitig bestellt wird (FKHES, Rn. 6, 21; GK-Wiese/Raab, Rn. 6, 21; HSG, Rn. 6; Kühner, S. 16; vgl. auch § 27 Rn. 6). Zweckmäßigerweise werden in der konstituierenden Sitzung noch gewählt: der Schriftführer (vgl. § 34 Rn. 9), die Vertreter für den GBR bzw. KBR, die Mitglieder für den WA und die weiteren Ausschüsse oder Kommissionen. Auch über Freistellungen kann ggf. entschieden werden. Vertreter der JAV und die Schwerbehindertenvertretung haben ein Teilnahmerecht (vgl. Rn. 10, 14).
Nach Beendigung der konstituierenden Sitzung kann der BR noch andere Punkte beraten, wenn er dies mit der Mehrheit seiner Stimmen beschließt (FKHES, Rn. 21; GK-Wiese/Raab, Rn. 22; HSG, Rn. 14; a. A. BAG 28. 4. 88, AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG 1972, 28. 10. 92, BB 93, 580; GL, Rn. 8; HSG, Rn 14; Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 15; ErfK-Eisemann, Rn. 1, die eine einstimmige Beschlussfassung des vollständig versammelten Gremiums verlangen; zur Kritik Rn. 20 ff.). Eine Beratung und Beschlussfassung durch den BR ist jedoch nur möglich, wenn die JAV und die Schwerbehindertenvertretung zur konstituierenden Sitzung eingeladen wurden oder für den weiteren Teil der Sitzung hinzugezogen werden
Bitte beachten!