Erstellt am 09.03.2006 um 01:11 Uhr von Rainer
Ja natürlich mindestens 1.Jahr wie jeder der sich zur Wahl aufstellen hat lassen.
Falls du zu einer Sitzung als Ersatz teilnimmst ab diesen Zeitpunkt
wieder 1.Jahr wenn ihr einen guten BR habt gibt er dir irgendeine
Aufgabe die mit der Arbeit im BR zu tun hat .
z.B Möglichkeiten der Einführung einer Sterbekasse und
ähnliches
dann bist du auf jeden Fall gesichert.
Erstellt am 09.03.2006 um 06:52 Uhr von Frank B.
§15 Abs. 3 2. Satz KSchG
Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
Daraus folgt: der Kündigungsschutz gilt sechs Monate und nicht 1 Jahr!
Für den Fall des Nachrückens gilt wie oben 1 Jahr.
Erstellt am 09.03.2006 um 06:56 Uhr von Frank B.
Hier nochmal den kompletten §15 Abs. 3 KSchG
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.