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Dürfen unsere Saisonkräfte mit wählen?

G
Gisgroeg
Nov 2016 bearbeitet

wir haben an 15. unsere BR-Wahl. das wahlausschreiben wurde am 14.01 ausgehängt und Frist ist am 1.2. abgelaufen am 15.2. haben ein teil der saisonkräfte wider angefangen und bleiben bis zum 31.11. nun ist bei uns die Frage ob sie wählen dürfen ( Leiarbeiter )

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Community-Antworten (4)

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Rene

02.03.2006 um 20:22 Uhr

Leiharbeiter dürfen erst nach 3 Monaten Betriebszugehörigkeit wählen auch wenn Sie letzte Saison schon bei Euch gearbeitet haben. Rene

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geheimnistraeger

03.03.2006 um 11:58 Uhr

Hallo,

ich bin da gänzlich anderer Meiung wie Rene.

Im BetrVG § 7 ist geregelt, wer Wahlberechtigt ist. Und dort steht das Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers die zur Arbeitsleistung überlassen wurden (also Leiharbeiter) wahlberechtigt sind, wenn diese länger als drei Monate eingesetzt werden.

Somit ist ein Leiharbeiter, der z.B. einen Tag vor der Wahl zur Arbeitsleitung überlassen wird, wahlberechtigt wenn die Überassung für mehr als drei Monate vereinbart wurde. Es ist nicht wichtig, das die Überlassung drei Monate vor dem Wahltag begonnen hat.

Sorry, sind nun zwei gänzlich gegensätzliche Meinungen, aber nach meiner Ansicht (und auch der von mir besuchten Seminare) ist der geplante und nicht der erbrachte Zeitraum massgebend,

F
Fayence

03.03.2006 um 16:02 Uhr

Hallo Gisgroeg, hallo Rene, geheimnistraeger hat Recht!

Fayence

@ geheimnistraeger - Ist Dein Name eigentlich Programm?

G
geheimnistraeger

04.03.2006 um 20:49 Uhr

@fayence,

sind wir doch alle als Wahlvorstände oder nicht. Also ich erfahre als Wahlvorstand so einige Dinge die ich bestimmt nicht weiter erzählen werde.

Auch wenn es mir manchmal auf der Zunge brennt.

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