Erstellt am 10.02.2022 um 08:24 Uhr von titapropper
BetrVG
§ 1 Errichtung von Betriebsräten
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. ....
und
§ 7 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Ich würde daher sagen: nein, sind sie nicht. Denn: sie sind ja nicht ständig beschäftigt und sie kommen von keinem anderen ArbGeb (oder doch?)
Erstellt am 10.02.2022 um 08:41 Uhr von bras2022
Danke für die Antwort.
Nein Sie kommen von keinem anderen Arbeitgeber.
Erstellt am 10.02.2022 um 11:23 Uhr von celestro
"Ich würde daher sagen: nein, sind sie nicht. Denn: sie sind ja nicht ständig beschäftigt und sie kommen von keinem anderen ArbGeb (oder doch?)"
Antwort richtig, Begründung aber falsch. Maßgeblich ist, dass die Kräfte am Tag der Wahl keine AN sind. Sie müssen nicht "ständig beschäftigt" sein. Aushilfen sind wahlberechtigt und befristet Beschäftigte auch. ;-)
Erstellt am 10.02.2022 um 11:59 Uhr von bras2022
Gilt das auch für Mitarbeiter wenn sie dann 6 Monate beschäftigt werden?
Erstellt am 10.02.2022 um 13:40 Uhr von celestro
das würde auch für Arbeitnehmer gelten, die nur 6 Wochen beschäftigt werden.