Sind Saisonkräfte wahlberechtigt?
Hallo zusammen, bei uns werden im Betrieb Saisonkräfte beschäftigt, die jetzt schon die dritte Saison hintereinander eingestellt werden. Das Arbeitsverhältnis in diesem Jahr beginnt im April. Die BR-wahl ist aber schon im März. Sind diese Mitarbeiter trotzdem wahlberechtigt?
Community-Antworten (6)
10.02.2022 um 09:24 Uhr
BetrVG § 1 Errichtung von Betriebsräten (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. ....
und
§ 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Ich würde daher sagen: nein, sind sie nicht. Denn: sie sind ja nicht ständig beschäftigt und sie kommen von keinem anderen ArbGeb (oder doch?)
10.02.2022 um 09:41 Uhr
Danke für die Antwort. Nein Sie kommen von keinem anderen Arbeitgeber.
10.02.2022 um 12:23 Uhr
"Ich würde daher sagen: nein, sind sie nicht. Denn: sie sind ja nicht ständig beschäftigt und sie kommen von keinem anderen ArbGeb (oder doch?)"
Antwort richtig, Begründung aber falsch. Maßgeblich ist, dass die Kräfte am Tag der Wahl keine AN sind. Sie müssen nicht "ständig beschäftigt" sein. Aushilfen sind wahlberechtigt und befristet Beschäftigte auch. ;-)
10.02.2022 um 12:38 Uhr
Gilt das auch, wenn die Mitarbeiter 6 Monate im Jahr beschäftigt werden?
10.02.2022 um 12:59 Uhr
Gilt das auch für Mitarbeiter wenn sie dann 6 Monate beschäftigt werden?
10.02.2022 um 14:40 Uhr
das würde auch für Arbeitnehmer gelten, die nur 6 Wochen beschäftigt werden.
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